Zweifel an der Tariffähigkeit des Arbeitgeberverbandes Diakonischer Dienstgeberverband Niedersachsen (DDN) bleiben auch nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt bestehen. Die obersten Arbeitsrichter konnten die Frage der Tariffähigkeit in einem entschiedenen Streit über die Vergütung für eine in einem sogenannten Funktionsbereich einer Klinik tätige Krankenschwester nicht klären.
Tarifvertrag Diakonie Niedersachsen: Pflegezulage sorgt für Streit vor Gericht
Hintergrund des Rechtsstreits ist der im September 2014 geschlossene Tarifvertrag Diakonie Niedersachsen (TV DN). Dieser wurde vom Arbeitgeberverband DDN und der Gewerkschaft ver.di geschlossen und sieht seit Mai 2019 bei einem „Arbeitsplatz in der Pflege“ eine monatliche Zulage vor. Die Zulage wollte auch die Klägerin haben, eine in einem Herzkatheter-Labor eines Krankenhauses tätige Fachkrankenschwester. Nachdem der diakonische Arbeitgeber im Rahmen eines Betriebsübergangs das Krankenhaus Ende 2016 übernommen habe, müsse auch der TV DN mitsamt der Zulage gelten.
Der Krankenhausbetreiber meinte, dass die Zulage nur an Pflegepersonal auf bettenführenden Stationen zu zahlen sei. Die Klägerin arbeite aber in einem Herzkatheter-Labor und damit in einem sogenannten Funktionsbereich, einer nicht bettenführenden Abteilung.
Bundesarbeitsgericht entscheidet ohne Klärung der Tarifbindung
Das BAG teilte den Beteiligten mit, dass möglicherweise der Tarifvertrag unwirksam sei. Denn es gebe Zweifel an der Tariffähigkeit des DDN, der mit am Vertragsabschluss beteiligt war. Kirchenrechtliche Bestimmungen würden vorsehen, dass jedes Mitglied des Diakonischen Werkes der evangelisch-lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe auch Mitglied im Arbeitgeberverband DDN sein muss. Es sei nicht ausgeschlossen, dass dies der Tariffähigkeit entgegenstehe.
Die Beteiligten legten daraufhin einen geltenden Überleitungstarifvertrag vor, den das Krankenhaus wegen des Betriebsübergangs mit ver.di selbst geschlossen hatte. Damit kam es im Streitfall nicht mehr darauf an, ob die Parteien selbst an den TV DN gebunden waren. Ob der Arbeitgeberverband DDN tariffähig ist, konnte damit nicht geklärt werden. Zum Vergütungsanspruch der Klägerin urteilte das BAG, dass diese die monatliche Zulage nicht beanspruchen kann. Funktionsbereiche eines Krankenhauses wie das Herzkatheter-Labor seien keine „Arbeitsplätze in der Pflege“.
