Wann dürfen Verstorbenen Organe entnommen werden?

Die FDP-Fraktion machte Anfang der Woche Schlagzeilen: Sie will den Herz-Kreislauf-Stillstand als Todeseintritt werten, um damit die Zahl möglicher Organspender zu erhöhen. Bisher ist der Hirntod maßgeblich.

Voraussetzung für eine Organspende ist in Deutschland die Todesfeststellung und die Zustimmung der verstorbenen Person zu Lebzeiten; ersatzweise müssen darüber die Angehörigen entscheiden. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung definiert dies auf ihrer Website:

Organe dürfen nur entnommen werden, wenn die verstorbene Person zu Lebzeiten einer Organspende zugestimmt hat. Die Zustimmung kann zum Beispiel auf einem Organspendeausweis oder in einer Patientenverfügung festgehalten werden. Ist im Todesfall der Wille der verstorbenen Person nicht bekannt, werden die Angehörigen nach einer Entscheidung im Sinne der oder des Verstorbenen gefragt.

Organe können nur Verstorbene spenden, bei denen der Tod unter bestimmten Bedingungen eingetreten ist. Voraussetzung für eine Organspende ist, dass die gesamten Hirnfunktionen unumkehrbar ausgefallen sind. Dieser Zustand ist als Hirntod bekannt.

Der Hirntod ist die Folge einer schweren Hirnschädigung, die zum Beispiel durch eine Hirnblutung oder einen Hirntumor auftreten kann. In einem kleinen Zeitfenster ist es möglich, das Herz-Kreislauf-System der oder des Verstorbenen mithilfe intensivmedizinischer Maßnahmen künstlich aufrechtzuerhalten, damit die Organe weiterhin durchblutet werden und transplantiert werden können. Der Hirntod ist ein seltenes Phänomen, sodass nur wenige Verstorbene überhaupt für eine Organspende infrage kommen.