Vierter Medienänderungsstaatsvertrag tritt in Kraft

Zum 1. Januar 2024 tritt der vierte Medienänderungsstaatsvertrag in Kraft. Das teilte die rheinland-pfälzische Medienstaatssekretärin Heike Raab (SPD) am Freitag in Mainz mit. Die letzte Ratifikationsurkunde sei hinterlegt worden, erklärte Raab. Um wirksam werden zu können, musste die Novelle von allen 16 Landtagen beschlossen werden.

Das Regelwerk legt einheitliche Mindeststandards in den Bereichen Compliance, Gremienaufsicht und Transparenz fest. Im Mai hatten die Ministerpräsidenten die Novelle unterzeichnet. Sie reagierten damit unter anderem auf die Affäre um die frühere RBB-Intendantin Patricia Schlesinger.

„Der vierte Medienänderungsstaatsvertrag ist Bestandteil der Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“, erklärte Raab. Gemeinsam mit dem seit Juli geltenden dritten Medienänderungsstaatsvertrag sei „eine gute Basis für weitere Reformen“ gelegt.

Mit der Novelle müssen die öffentlich-rechtlichen Sender „jeweils ein wirksames Compliance-Management-System nach anerkannten Standards“ einrichten. Dazu gehört eine unabhängig arbeitende Compliance-Stelle. Außerdem haben die einzelnen Sender eine externe Ombudsperson einzusetzen.

Die Aufsichtsgremien der Sender müssen personell und strukturell so ausgestattet sein, dass sie ihre Aufgaben erfüllen können. Die Gremienmitglieder müssen sich regelmäßig fortbilden, wofür es ein angemessenes Budget geben muss. Die Mitglieder der Verwaltungsräte müssen über vertieftes Wissen etwa aus den Bereichen Wirtschaftsprüfung oder Medienwirtschaft verfügen.

In den Transparenzregeln wird festgeschrieben, dass ARD, ZDF und Deutschlandradio künftig die Bezüge ihrer Intendanten und Direktoren unter Nennung der Namen veröffentlichen müssen. Neben den Gehältern gehören dazu auch Aufwandsentschädigungen und geldwerte Vorteile. Leistungen für Nebentätigkeiten, die einen Bezug zur hauptberuflichen Arbeit haben, sind ebenso zu veröffentlichen wie Leistungen für Nebentätigkeiten ohne diesen Bezug, sofern sich hier die Einkünfte auf jeweils mehr als 1.000 Euro pro Monat belaufen.