Verwaltungsgericht kippt Abschussgenehmigung für Wolf im Kreis Leer

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat einem Eilantrag gegen eine vom Landkreis Leer erteilte Abschussgenehmigung für einen Wolf stattgegeben. Die 5. Kammer gab mit ihrem Beschluss der „Gesellschaft zum Schutz der Wölfe“ Recht, „weil sich die angefochtene Ausnahmegenehmigung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich als rechtswidrig erweist“, teilte das Gericht am Montag in Oldenburg mit (Az. 5 B 4212/24).

Hintergrund des Verfahrens waren mehrere Rissereignisse in der Gemeinde Jemgum zwischen Mai und Oktober dieses Jahres, bei denen insgesamt sechs Rinder und rund 14 Schafe durch einen Wolf getötet wurden. Der Landkreis Leer hatte daraufhin am 8. November eine unverzüglich vollziehbare Ausnahmegenehmigung für die Tötung des Tieres veranlasst. Das Schnellabschussverfahren sei, so wie es das Bundesnaturschutzgesetz ermöglicht, mit der Abwendung ernster landwirtschaftlicher Schäden begründet worden. Dabei sei darauf verzichtet worden, die Ausnahmegenehmigung ausdrücklich auf den schadensverursachenden Wolf zu beziehen.

Das Gericht sah die Voraussetzungen für die erteilte Sondergenehmigung unter anderem deshalb als nicht erfüllt an, weil sie prinzipiell den Abschuss jedes im Umkreis des letzten Rissereignisses befindlichen Wolfes ermögliche – und damit auch von solchen Tieren, „die weder selbst schadensverursachend sind oder auch nur dem schadensverursachenden Rudel angehören“.

Zudem wandte die Kammer ein, dass eine Gefahrenprognose im konkreten Fall nicht möglich sei. Die Schlussfolgerung, dass der als problematisch angesehene Wolf „erlerntes und gefestigtes Jagdverhalten“ gegenüber Nutztieren zeige, sei angesichts fehlender Herdenschutzmaßnahmen bei den Jemgumer Rissereignissen unzulässig. Überdies habe der Landkreis in seiner Ausnahmegenehmigung nicht ausreichend begründet und nachgewiesen, dass es zum Abschuss des Wolfes keine zumutbaren Alternativen, etwa die Errichtung mobiler Zäune, gegeben habe.

Der Beschluss ist nach Gerichtsangaben nicht rechtskräftig. Der Landkreis Leer kann Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.