Verleger-Klage gegen “Newszone”-App des SWR gescheitert
Das Landgericht Stuttgart hat die Klage von 16 Verlagshäusern gegen die Nachrichten-App „Newszone“ des Südwestrundfunks (SWR) abgelehnt. Die Klage sei zwar in Teilen zulässig, jedoch unbegründet, teilte das Gericht am Donnerstag mit. Ob die App vom Telemedienkonzept für das SWR-Jugendangebot „Dasding.de“ erfasst werde, sei durch das Landgericht nicht überprüfbar, hier seien ausschließlich die Verwaltungsgerichte zuständig. Zudem verstoße das Angebot nicht gegen das Verbot der Presseähnlichkeit. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die klagenden Verlage kündigten Berufung an. (AZ: 53 O 213/23)
Der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) erklärte, man nehme das Urteil „mit Verwunderung zur Kenntnis“, nachdem die Kammer im vorausgegangenen Eilverfahren die Presseähnlichkeit bejaht und dem Unterlassungsbegehren der Verlage stattgegeben habe. Der SWR äußerte sich auf epd-Nachfrage nicht zu dem Urteil und kündigte an, zunächst die Details der Entscheidung zu analysieren.
Gegenstand des Verfahrens war die App-Ausgabe vom 14. April 2022. Die klagenden Verlagshäuser, darunter die „Stuttgarter Zeitung“, die „Badische Zeitung“ und die „Rheinpfalz“, waren im Frühjahr 2022 gegen den SWR vor Gericht gezogen, weil sie in der „Newszone“-App einen Verstoß gegen den Medienstaatsvertrag sehen.
Das Landgericht Stuttgart entschied im darauffolgenden Oktober im einstweiligen Verfügungsverfahren, dass die App in der streitgegenständlichen Version vom 14. April 2022 teilweise presseähnlich und nicht vom vorhandenen Telemedienkonzept für das SWR-Jugendangebot „Dasding“ gedeckt sei. Der SWR legte Berufung ein. Daraufhin hob das Oberlandesgericht Stuttgart Ende Juni 2023 die Entscheidung der Vorinstanz in einem rechtskräftigen Eilurteil auf. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass es kein Schlichtungsverfahren zwischen dem SWR und den klagenden Verlagen gegeben habe.
Im September 2023 erklärten der BDZV und der SWR das daraufhin angestrengte Schlichtungsverfahren ohne Einigung für beendet. Die südwestdeutschen Verleger reichten Hauptsacheklage beim Landgericht Stuttgart ein.
In seinem Urteil im Hauptsacheverfahren erklärte das Landgericht nun, das Verbot der Presseähnlichkeit stelle nicht auf die Presseähnlichkeit einzelner Beiträge in einem Telemedienangebot ab, sondern grundsätzlich auf das gesamte Telemedienangebot als solches. Deswegen sei die Prüfung der Presseähnlichkeit anhand des Telemedienangebots von „Dasding.de“ vorzunehmen und nicht isoliert anhand der „Newszone“-App. Von einer Presseähnlichkeit von „Dasding.de“ sei jedoch nicht auszugehen.
Die klagenden Verlage griffen zudem die Bewerbung der App als kostenlos und Abo-frei an. Hierzu entschied das Gericht, soweit die App mit den Aussagen „kein Abo“, „keine Abo-Fallen und keine versteckten Kosten“ beworben werde, handle es sich zwar bei öffentlich-rechtlichen Medien rechtlich um eine Selbstverständlichkeit. Die Nutzerinnen und Nutzer hätten jedoch ein Interesse an der Klarstellung der Kosten- und Abo-Freiheit. Daher sei die Werbung zulässig.
Soweit das Fehlen eines Schlichtungszwangs festgestellt werden soll, sei die Klage unzulässig, erklärte das Gericht weiter. Das Schlichtungsverfahren ist im Medienstaatsvertrag vorgesehen. Die Schlichtungsstelle für Streitfälle zwischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und Presseverlagen zu den Internetangeboten der Sender liegt seit rund einem Jahr auf Eis, nachdem der BDZV die Schlichtungsvereinbarung gekündigt hatte.
Im Dauerstreit über das Thema Presseähnlichkeit hat der BDZV inzwischen auch die EU-Kommission eingeschaltet. Dazu reichten die Verleger Anfang Mai eine formelle Beihilfebeschwerde ein. Der Reformstaatsvertrag der Bundesländer für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sieht Verschärfungen beim Verbot der Presseähnlichkeit vor.