Verfassungsgericht verhandelt über Volksbegehren “Hamburg Werbefrei”

Das Volksbegehren „Hamburg Werbefrei“ ist Gegenstand einer mündlichen Verhandlung am Freitag (5. Juli, 10 Uhr) vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht. Das Gericht hat auf Antrag des Senats über die Zulässigkeit des von der Volksinitiative „Hamburg Werbefrei“ beantragten Volksbegehrens zu entscheiden, wie die Gerichtspressestelle am Mittwoch mitteilte. Es solle feststellen, dass das Volksbegehren nicht durchzuführen sei.

Die Ende 2022 gebildete Volksinitiative beklagt laut Gerichtspressestelle eine zunehmende optische Dominanz von Werbung im Stadtraum. Sie fordere eine Neufassung der in der Hamburgischen Bauordnung enthaltenen Regelungen, mit dem Ziel, die Zahl der Werbeanlagen zu reduzieren sowie digitale Werbeanlagen und Wechsellichtanlagen ganz zu verbieten. Die Bürgerschaft habe das beantragte Gesetz jedoch nicht verabschiedet, woraufhin die Initiatorinnen und Initiatoren Anfang 2023 die Durchführung eines Volksbegehrens beantragt und eine überarbeitete Fassung des Gesetzentwurfs eingereicht hätten.

Der Senat beanstande, dass die Vorlage mit höherrangigem Recht unvereinbar sei und die Grenzen der Hamburgischen Verfassung nicht wahre. Der Gesetzentwurf sei weder mit den Grundrechten betroffener Grundstückseigentümer, noch mit der Berufsfreiheit, der Meinungsfreiheit sowie dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar. Er enthalte zudem unbestimmte Regelungen und verstoße gegen den Grundsatz der Abstimmungsklarheit. Seine komplexe Systematik verschleiere seine Bedeutung und Tragweite. Auch mit dem Haushaltsvorbehalt stehe er nicht in Einklang. Bei Inkrafttreten des angestrebten Gesetzes käme es zu einer Beeinträchtigung des Gesamthaushalts in Höhe von etwa 68,7 Millionen Euro pro Jahr.

Die Initiative „Hamburg Werbefrei“ sehe das anders. Der Gesetzentwurf enthalte verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums und sei auch im Übrigen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Einschränkung von Außenwerbung vermeide sogar Ablenkungen im Straßenverkehr und lasse nachhaltige positive Effekte für Umwelt, Klima und Gesundheit erwarten. Die angestrebten Regelungen seien hinreichend klar und bestimmt und der Haushaltsvorbehalt nicht berührt. Die vom Senat prognostizierten Mindereinnahmen in Höhe von etwa 0,37 Prozent des Haushaltsvolumens seien schon ihrem Umfang nach nicht geeignet, das parlamentarische Budgetrecht wesentlich einzuschränken. Selbst bei einer Unzulässigkeit einzelner Regelungen komme jedenfalls eine teilweise Durchführung des Volksbegehrens in Betracht.