Verfassungsbeschwerde gegen Wahlalter bei Europawahl gescheitert

Am Sonntag dürfen erstmals alle ab 16 Jahren das Europa-Parlament wählen. Drei Jugendlichen ist das zu wenig. Sie scheitern nun aber mit ihrer Klage. Auch eine Splitterpartei erhält in Karlsruhe eine Absage.

Drei Jugendliche sind vor dem Bundesverfassungsgericht mit ihren Beschwerden gegen das Mindestalter zur Teilnahme an den Europawahlen gescheitert. Die Karlsruher Richter nahmen mit zwei am Freitag veröffentlichten Beschlüssen eine entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an – und lehnten auch die in gleicher Sache vorgebrachte Beschwerde auf Wahlprüfung ab.

Die Jugendlichen scheiterten dabei an formalen Gründen, weil sie geltende gesetzliche Fristen für Beschwerden gegen Gesetze nicht einhielten. Inhaltlich äußerten sich die Verfassungsrichter nicht zum Wahlalter.

Die Jugendlichen hatten sich 2019 gegen das damals bei der Europawahl geltende Mindestwahlalter von 18 Jahren gewandt. Auch nach Senkung des Wahlalters – bei der Europawahl 2024 dürfen alle Bürger ab 16 Jahren wählen – hielten zwei der drei Jugendlichen an ihren Beschwerden fest.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts führte aus, dass Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes möglich sind. Diese Frist hatten die Jugendlichen sowohl für die Gesetze zum Wahlalter ab 18 als auch bei der Herabsetzung auf 16 Jahre verpasst.

In einer weiteren Entscheidung zur Europawahl wies das Verfassungsgericht eine Forderung nach Neugestaltung der Wahlstimmzettel ab. Die Splitterpartei “Partei für schulmedizinische Verjüngungsforschung” wollte erreichen, dass ihr Name in gleicher Schriftgröße abgedruckt wird wie die Abkürzungen aller Parteien. Die Verfassungsrichter lehnten den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Eine entsprechende Wahlprüfungsbeschwerde sei erst nach der Wahl möglich.