Bundespräsidialamt muss keine Glückwunschschreiben veröffentlichen

Das Bundespräsidialamt muss keine Glückwunschtelegramme veröffentlichen, die der Bundespräsident an ein ausländisches Staatsoberhaupt schickt. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstagabend in Leipzig. Auch dazugehörige Verwaltungsvorgänge oder Aktenvermerke müssten nicht zur Verfügung gestellt werden. Im konkreten Fall ging es um ein Glückwunschschreiben an den Staatspräsidenten der Islamischen Republik Iran anlässlich des Nationalfeiertages. (AZ: BVerwG 10 C 4.22)

Die Tätigkeit des Bundespräsidialamtes falle in der Regel nicht in den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes, hieß es zur Begründung, vor allem nicht die Vorbereitung präsidentieller Akte des Bundespräsidenten. Die Übersendung eines Glückwunschtelegramms an ein ausländisches Staatsoberhaupt sei solch ein präsidentieller Akt.

Der Bundespräsident erfülle damit seine allgemeinen Repräsentations- und Integrationsaufgaben, die ihm laut Verfassung ausdrücklich zukommen. Mit seiner Entscheidung wies das Bundesverwaltungsgericht die Revision eines Klägers zurück.