Urteil: Vergütung für Solarstrom mindert Bürgergeld
Bürgergeldbezieherinnen und -bezieher müssen sich die Einspeisevergütung für Solarstrom aus ihrer Photovoltaikanlage mindernd als Einkommen anrechnen lassen. Sie können weder einen Erwerbstätigenfreibetrag vom Jobcenter beanspruchen noch ihre angefallenen Abschreibungen für die Photovoltaikanlage bei der Behörde geltend machen, urteilte am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 4 AS 16/23 R)
Das klagende Paar aus dem Raum Bautzen hatte im streitigen Monat Dezember 2011 Grundsicherungsleistungen vom Jobcenter bezogen. Sie waren Miteigentümer eines selbst genutzten Eigenheims. Auf ihrem Grundstück hatte der Ehemann eine Photovoltaikanlage mit 86 Modulen und vier Wechselrichtern installiert. Die über 85.000 Euro teure Anlage hatte er aus seinem angesparten Schonvermögen finanziert. Die Anlage warf mit der Einspeisung des Stroms in das Netz Einnahmen von 235 Euro im Monat ab. Das Jobcenter entschied, dass diese Einnahmen die Hartz-IV-Leistungen reduzierten.
Der Kläger meinte dagegen, dass es sich nur um einen „Rückfluss“ von Vermögen handele, welches er zuvor selbst investiert habe. Doch selbst wenn anzurechnendes Einkommen vorliege, müsse ihm der Erwerbstätigenfreibetrag zustehen, so der Mann. Seine Abschreibungen auf die Anlage müssten als Betriebskosten berücksichtigt werden.
Sowohl das Landessozialgericht Chemnitz als nun auch das BSG urteilten, dass es sich bei der Einspeisevergütung für den erzeugten Solarstrom um zu berücksichtigendes Einkommen handele. Auch stehe dem Kläger nicht der Erwerbstätigenfreibetrag zu. Denn die Vergütung des eingespeisten Stroms gehe nicht auf eine Erwerbstätigkeit unter Einsatz seiner Arbeitskraft zurück. Das sei nur bei einer „fremdnützigen“ Arbeit der Fall, befand das Gericht. Die Erträge seien vielmehr Ergebnis einer privaten Vermögensverwaltung.
Dass die Finanzverwaltung die Photovoltaikanlage als unternehmerische Tätigkeit eingestuft habe, sei unerheblich und führe auch nicht dazu, dass die Abschreibungen als Betriebskosten berücksichtigt werden müssten, entschied das Gericht.