Urteil: Unfall bei Schnuppertätigkeit im Verein kein Arbeitsunfall
Der Unfall einer möglichen zukünftigen Helferin in einem Verein gilt laut einem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg nicht als Arbeitsunfall. Zwar könnten auch Menschen, die eine „beschäftigungsähnliche Tätigkeit“ ausüben, gesetzlich unfallversichert sein. „Eine Schnuppertätigkeit unterfällt diesem Schutz aber nur, wenn sie einen zumindest geringen wirtschaftlichen Wert hat“, teilte das Gericht am Freitag in Stuttgart mit. (AZ: L 10 U 3356/21).
Geklagt hatte den Angaben zufolge eine Frau, die sich bei der Voltigierstunde ihrer Tochter am Knie verletzt hatte. Die 27-Jährige war dabei gewesen, um einzuschätzen zu können, ob sie sich zutraue, künftig den Kindern beim Turnen zu helfen. „Es war ihr dabei freigestellt, bei den durchgeführten Aufwärmübungen mitzumachen oder lediglich zuzusehen“, heißt es weiter. Die Klägerin entschied sich zur Teilnahme, wobei ihre Kniescheibe heraussprang.
Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Die Klägerin sei nicht als Beschäftigte des Reitvereins und auch nicht arbeitnehmerähnlich tätig geworden. In einem anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Heilbronn gewann die Frau. Das Landessozialgericht hat nun das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und einen Arbeitsunfall verneint.
Das Gericht argumentiert laut Mitteilung, die Klägerin habe keine direkte Helfer-Tätigkeit übernommen. Etwa in Form einer Aufsicht über die Kinder oder gar einer Anleitung zu Aufwärmübungen. „Zwar habe ihr “Einfühlen„ ins Voltigiertraining in Hinblick auf eine eventuell von ihr in der Zukunft zu übernehmende Helfer-Tätigkeit einen gewissen Wert für den Reitverein gehabt“, heißt es weiter. Diese sei jedoch nicht mit einer dem Reitverein dienenden Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert gleichzusetzen. Zudem sei das Gericht angesichts von „körperlichen Risikofaktoren“ der Klägerin nicht überzeugt, dass die einfache Dehnübung die wesentliche Ursache für die Verletzung sei.
(2695/29.11.2024)