Urteil: Überhöhter Schadensersatz verletzt Pressefreiheit

Die Verurteilung eines Presseverlags zu einer viel zu hohen Schadensersatzzahlung wegen eines ehrverletzenden Zeitungsartikels verletzt die Pressefreiheit. Das geht aus einer am Freitag verkündeten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg hervor. Soll das Schadensersatz-Urteil gegen den Verlag in einem anderen EU-Mitgliedstaat durchgesetzt werden, kann die Vollstreckung demnach verweigert werden. Im konkreten Fall ging es um einen Rechtsstreit zwischen der französischen Tageszeitung „Le Monde“ und dem spanischen Fußballclub Real Madrid. (AZ: C-633/22)

„Le Monde“ hatte 2006 über Verbindungen zwischen Real Madrid und dem Sportmediziner Eufemiano Fuentes berichtet, dem Doping im Radsport vorgeworfen wurde. Fuentes wurde Jahre später vom Vorwurf des Dopings freigesprochen. Der Fußballverein wehrte sich gerichtlich gegen die Berichterstattung.

Die spanische Justiz verurteilte die Verlagsgesellschaft „Le Monde“ und den verantwortlichen Journalisten wegen Verleumdung und Rufschädigung gesamtschuldnerisch zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 390.000 Euro an Real Madrid sowie von weiteren 33.000 Euro an ein Mitglied des medizinischen Teams des Vereins. Der Verlag und der Journalist zahlten die Beträge jedoch nicht, sodass Real Madrid die Vollstreckung des spanischen Urteils in Frankreich beantragte.

Der französische Kassationsgerichtshof hielt die Entschädigung für viel zu hoch und sah darin eine Verletzung der Pressefreiheit. Er wollte vom EuGH wissen, ob in einem solchen Fall das spanische Urteil vollstreckt werden müsse.

Der EuGH urteilte, dass eine offensichtlich überhöhte Entschädigung gegen ein Presseunternehmen eine Verletzung der Pressefreiheit darstelle. Die Entschädigung könne eine abschreckende Wirkung auf die künftige Berichterstattung über ähnliche Themen von öffentlichem Interesse haben. Die Vollstreckung eines Urteils aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat könne dann ausnahmsweise verweigert werden.

Das französische Gericht müsse nun prüfen, ob der zugesprochene Schadensersatz im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen tatsächlich zu hoch sei und die Pressefreiheit verletze. Sollte dies der Fall sein, könne die Vollstreckung des Schadensersatzanspruchs auf den als verhältnismäßig anzusehenden Teil beschränkt werden.