Streit um italienische Weltkunst auf dem Weltmarkt – als Puzzle: “Vitruvianischer Mensch” von da Vinci darf außerhalb Italiens genutzt werden. Aber noch ist das Urteil eines deutschen Gerichts nicht rechtskräftig.
Ein deutscher Hersteller darf auch weiterhin den “Vitruvianischen Menschen” von Leonardo da Vinci (1452-1519) als Puzzle verkaufen. Es greife kein globaler Unterlassungsanspruch gegen den Puzzlehersteller, teilte das Oberlandesgericht Stuttgart am Mittwoch mit. Demnach hat der 4. Zivilsenat entschieden, dass außerhalb des Staatsgebiets Italiens die Nutzung dieses Werks des bis heute weltberühmten Malers und Universalgenies nicht verboten werden könne. Das italienische Gesetz zum Schutz des kulturellen Erbes sei dafür als Anspruchsgrundlage ungeeignet, da es nur in Italien gelte. Außerhalb Italiens griffen andere Rechtslagen.
Andere Anspruchsgrundlagen als das italienische Gesetz zum Schutz des kulturellen Erbes (Codice dei beni culturali e del paesaggio) seien von den Beklagten nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. Ein globaler Unterlassungsanspruch bestehe danach nicht. Damit wurde eine vorangehende Entscheidung des Landgerichts Stuttgart bestätigt.
Im Jahr 2019 verlangte laut Gericht das italienische Museum Gallerie dell’Accademia di Venezia, in dessen Besitz sich das Werk da Vincis befindet – von dem Puzzlehersteller den Abschluss eines Lizenzvertrages. Nach ergebnislosen Verhandlungen hätten Italiens Kulturministerium und das Museum eine einstweilige Verfügung erwirkt.
Damit wurde die kommerzielle Nutzung des Werkes in Italien und im Ausland untersagt. Hierauf kam es zur Klage gegen das Kulturministerium und das Museum vor dem Landgericht Stuttgart. Dieses gab in erster Instanz der Klage statt und entschied gegen einen globalen Unterlassungsanspruch zur Nutzung des Gemäldes.
Das Urteil ist laut Oberlandesgericht nicht rechtskräftig. Zwar habe der Senat die Revision nicht zugelassen. Die Beklagten könnten aber eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof erheben.