Urteil: Pflegekasse muss Video-Türsprechanlage nicht bezuschussen

Schwerstbehinderte Menschen können von ihrer Pflegeversicherung keinen Zuschuss für den Einbau einer videogestützten Türöffnungsanlage verlangen. Da eine entsprechende Türöffnungsanlage mittlerweile kabellos und batteriebetrieben zur Verfügung stehe, liege keine fest mit der Wohnung verbundene Anlage vor, was Voraussetzung für den Zuschuss wäre, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in einem am Freitag bekanntgegebenen Urteil. Es sei aber möglich, dass die Krankenkasse die entsprechende Anlage als Hilfsmittel zum „mittelbaren Behinderungsausgleich“ bewilligt, erklärten die Kasseler Richter. (AZ: B 3 P 5/221 R)

Der aus Franken stammende Kläger ist infolge eines Schädel-Hirn-Traumas auf einen Rollstuhl angewiesen und stark schwerhörig. Klingeln bei ihm Besucher, kann er die Haustür nicht selbstständig öffnen. Der privat versicherte Mann hatte daher für den Einbau einer videogestützten Türöffnungsanlage von seiner Pflegeversicherung einen Zuschuss in Höhe von mehr als 3.800 Euro beantragt. Die Anlage umfasste drei Monitore, zwei Videotürstationen und zwei Türöffner. Die Pflegeversicherung zahlte die beantragte „Wohnumfeldverbesserung“ nicht.

Sowohl das Landessozialgericht München als nun auch das BSG wiesen den behinderten Versicherten ab. „Eine videogestützte Türöffnungsanlage ist dem Zweck nach keine von der Pflegeversicherung zu bezuschussende Maßnahme der Wohnumfeldverbesserung, sondern ein der Leistungszuständigkeit der Krankenversicherung zuzurechnendes Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich“, urteilte die obersten Sozialrichter.

Ein Zuschuss für eine Wohnumfeldverbesserung komme nur für Anlagen infrage, die fest mit der Wohnung verbunden sind und bei einem Umzug typischerweise dort verbleiben. Videogestützte Türanlagen gebe es aber mittlerweile kabellos und batteriebetrieben. Fest mit der Wohnung verbunden seien diese nicht.

Ob der Kläger die Anlage als Hilfsmittel von seiner Krankenversicherung beanspruchen könne, könne hier nicht entschieden werden, erklärte das BSG weiter. Da er privat versichert sei, seien in diesem Fall die Zivilgerichte zuständig.