Urteil: Kein Bonus beim Elterngeld Plus trotz fehlendem Kita-Platz

Eltern ohne Betreuungsplatz für ihr Kind steht nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) kein Partnerschaftsbonus des Elterngeld Plus zu, wenn sie nicht beide teilerwerbstätig sind. Dies gilt aus Sicht der Kasseler Richter auch dann, wenn die Kommune den Eltern trotz Rechtsanspruch keinen Kita-Platz zugewiesen hat und ein Elternteil für die Betreuung des Kindes zu Hause bleibt. Die Voraussetzungen für den Partnerschaftsbonus, nämlich dass beide Elternteile arbeiten, entfalle so, urteilten die Richter. (AZ: B 10 EG 1/23 R und B 10 EG 2/23 R)

Mit dem Elterngeld Plus wollte der Gesetzgeber Eltern beim Wiedereinstieg in den Beruf unterstützen. Nach heutigem Recht dürfen danach beide Eltern während des Bezuges von Elterngeld Plus bis zu 32 Wochenstunden erwerbstätig sein. Das Elterngeld Plus ist dann halb so hoch wie das reguläre Elterngeld, kann dafür aber doppelt so lange beansprucht werden. Arbeiten beide Elternteile gleichzeitig jeweils zwischen 24 und 32 Wochenstunden, haben sie Anspruch auf weitere vier Monate Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus.

Doch davon konnte das klagende Paar aus Mainz nach Angaben des BSG nicht profitieren. Für ihren schwerbehinderten Sohn mit Behinderungsgrad von 100 habe die Stadt Mainz im Streitjahr 2018 keinen Betreuungsplatz bereitgestellt, obwohl die Kommune gesetzlich dazu verpflichtet ist. Folge sei gewesen, dass die Frau das Kind betreute und deshalb keiner Teilzeitbeschäftigung nachgehen konnte. Da die Eltern damit nicht gleichzeitig in Teilzeit arbeiteten, wurde ihnen der Partnerschaftsbonus verweigert. Dagegen hatten die Eltern gegen das Land Rheinland-Pfalz erst beim Sozialgericht Mainz dann vor dem Landessozialgericht geklagt. Die Klage war jedoch nicht erfolgreich.

Das Bundeselterngeldgesetz sehe keinen Partnerschaftsbonus vor, wenn ein Elternteil wegen eines nicht erhaltenen Betreuungsplatzes nicht arbeiten könne. Zentrales Ziel des Gesetzes sei, die Rollenverteilung der Eltern zu erleichtern und gleichzeitig den Jobeinstieg zu fördern. Dieses Ziel werde nicht erreicht, wenn ein Elternteil zu Hause bleiben müsse. Zwar könnten auch Alleinerziehende beim Elterngeld Plus den Partnerschaftsbonus beanspruchen. Dies sei aber hier nicht vergleichbar.

Dem Paar bleibe damit nur der Weg zu den Zivilgerichten, um gegenüber der Stadt Mainz Amtshaftungsansprüche geltend zu machen. So ist denkbar, dass die Kommune wegen des nicht zur Verfügung gestellten Betreuungsplatzes nicht nur für den vorenthaltenen Partnerschaftsbonus aufkommen muss, sondern auch für entgangenen Arbeitslohn, welcher der Mutter bei einer Teilzeittätigkeit zugestanden hätte.