Urteil: Desinfektionsmittel-Werbung “hautfreundlich” verboten

Desinfektionsmittel dürfen nicht mit der Bezeichnung “hautfreundlich” beworben werden. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag. Nach Auffassung der Richter in Luxemburg ist eine solche Angabe irreführend, da sie nicht nur schädliche Nebenwirkungen relativiert, sondern auch glauben lassen könnte, dass das Produkt für die Haut von Nutzen sei.

Anlass war die Klage von Verbraucherschützern in Deutschland gegen die Drogeriemarktkette dm, die ein “Ökologisches Universal-Breitband Desinfektionsmittel” mit der Kennzeichnung “hautfreundlich” und “bio” anbot. Der Bundesgerichtshof hatte den EuGH um Auslegung des einschlägigen EU-Rechts gebeten.

Nach der Verordnung darf Werbung für Biozidprodukte die Kunden nicht über Risiken für Gesundheit oder Umwelt täuschen. Angaben wie “ungiftig”, “unschädlich”, “natürlich” oder mit ähnlichen Hinweisen sind demnach verboten. Nach Klarstellung des EuGH fällt unter “ähnliche Hinweise” auch eine Bezeichnung wie “hautfreundlich”.