Urteil: Beurlaubte Studenten können rückwirkend Bürgergeld erhalten

Studierende im BAföG-Bezug können bei einer rückwirkenden Beurlaubung vom Studium wegen Krankheit unter bestimmten Umständen auch Bürgergeld erhalten. Wird der Bafög-Bescheid wegen der Beurlaubung rückwirkend aufgehoben, müssen sie aber „unverzüglich“ und in einer „bewussten Entscheidung“ Grundsicherungsleistungen beantragen, um beim Jobcenter rückwirkende Ansprüche wahren zu können, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) am Donnerstag in Kassel. (AZ: B 4 AS 11/23 R)

Im konkreten Fall ging es um einen Studenten aus Jena, dem das Studentenwerk für zwei Semester BAföG bewilligt hatte. Ein Anspruch auf das frühere Arbeitslosengeld II, dem heutigen Bürgergeld, ist zwar bei einer förderungsfähigen Ausbildung grundsätzlich ausgeschlossen. Hier hatte der Kläger wegen einer Erkrankung aber vom Studium beurlauben lassen.

Das Studentenwerk forderte daraufhin die für beide Semester gezahlten BAföG-Leistungen am 31. Januar 2013 zurück, insgesamt mehr als 7.100 Euro. Erst am 18. April 2013 beantragte der Kläger daraufhin erfolglos beim Jobcenter Jena rückwirkend für beide Semester seiner Beurlaubung vom Studium Arbeitslosengeld II. Für beide Semester hätte er insgesamt rund 1.000 Euro an Leistungen bekommen können.

Doch auf die rückwirkende Zahlung von Arbeitslosengeld II hat er keinen Anspruch, urteilte nun das BSG. Zwar schließen die gesetzlichen Bestimmungen den Erhalt von Grundsicherung nicht aus, wenn nachträglich die BAföG-Leistungen wegen einer krankheitsbedingten Beurlaubung vom Studium aufgehoben worden sind. Voraussetzung hierfür sei aber, dass der Student „unverzüglich nach Ablauf des Monats“, in dem er den ablehnenden BAföG-Bescheid erhalten hat, beim Jobcenter Hilfeleistungen beantragt. Hier habe der Kläger den Bescheid über die Rückforderung Ende Januar 2013 erhalten, seinen Arbeitslosengeld-II-Antrag aber erst im April gestellt.