Teilzeit für Rentner: Was die neue Regelung der Ampel bedeutet

Seit Anfang des Jahres ist es möglich, im Alter von 63 Jahren Rente zu beziehen und durch Erwerbsarbeit unbegrenzt dazuzuverdienen –ohne Rentenkürzung. Das macht Teilzeit attraktiver.

Rentner können in ihrem bisherigen Job weiter am Computer sitzen
Rentner können in ihrem bisherigen Job weiter am Computer sitzenImago / Panama Pictures

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach 35 Beitragsjahren frühzeitig in den Ruhestand gehen und Rente beziehen, dürfen seit Januar dieses Jahres unbegrenzt dazuverdienen. Die Einkommensskala ist nach oben offen und nicht mehr, wie das noch vor Corona der Fall war, extrem limitiert. Vorher durften Frührentnerinnen und Frührentner einen zusätzlichen Lohn nur bis zur Minijobgrenze – das waren damals 450 Euro im Monat – ohne Abstriche behalten. Diese Verdienstgrenze gibt es nun nicht mehr.

Die Ampel begründet die Novelle so: „Der Wegfall der Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten setzt zusätzliche Arbeitsanreize und leistet einen Beitrag zur Arbeits- und Fachkräftesicherung.“ Sie hofft, dass Frührentner weiterarbeiten. Das neue Gesetz ermöglicht ihnen, mit der Rente und einem Halbtagsjob ihren Lebensstandard zu halten. Arbeitswillige Ruheständler könnten dem drohenden Fachkräftemangel in den Betrieben seinen Schrecken nehmen.

Regeln für Frührente

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) wollte auf Anfrage des Evangelischen Pressedienstes (epd) keine Prognose abgeben, wie viele Menschen in diesem Jahr voraussichtlich in die vorgezogene Rente gehen werden. Einen Anhaltspunkt können jedoch die Zahlen der DRV aus der jüngsten Vergangenheit geben. Danach gingen seit 2017 im Durchschnitt jährlich 809.000 Menschen in Rente, davon rund 463.000 Menschen vor Erreichen der gesetzlichen Altersrente. Von ihnen nahmen im Schnitt 190.000 Personen Abschläge in Kauf – ein Jahr früher in den Ruhestand bedeutet Einbußen von 3,6 Prozent. Wie sehr das neue Gesetz die Frühverrentung beschleunigen wird, ist offen.

Wer als Frührentnerin oder Frührentner mit 63, 64 oder 65 Jahren weiter einer Erwerbstätigkeit nachgehen und mehr verdienen will als 520 Euro in einem Minijob, hat einige Regeln zu beachten: Die Beschäftigung unterliegt laut DRV den „normalen“ Regeln der Sozialversicherung. Das heißt, der oder die Beschäftigte entrichtet vor Erreichen des regulären Rentenalters – in diesem Kalenderjahr liegt das bei 65 Jahren und zehn Monaten – von seinem Hinzuverdienst Beiträge an die Sozialversicherungen. Dabei gilt: Die eingezahlten Beiträge zur Rentenversicherung werden ab dem regulären Rentenalter zur Rente hinzugerechnet. Sie mindern also die aus der Frührente entstehenden Abschläge.

Der Hinzuverdienst darf aus selbstständiger Tätigkeit resultieren, aber auch aus einem Anstellungsverhältnis. Es ist Frührentnern nach dem Gesetz gestattet, beim bisherigen Arbeitgeber hinzuzuverdienen. „Das Beschäftigungsverhältnis darf nahtlos weiter geführt werden“, teilt die DRV mit.

Was die Rentenversicherung sagt

Für Arbeitnehmer, die ihre Stundenzahl reduzieren wollen, erklärt der Sozialverband VdK, „bedarf es in der Regel einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber“. Dann kann der Arbeitsvertrag entsprechend angepasst werden.

Die Deutsche Rentenversicherung bewertet das neue Gesetz positiv. Denn die neue Regelung ermögliche einen frühen Rentenbeginn, der flexibel mit einer Erwerbstätigkeit verbunden werden könne.

Flexibler Übergang

Auch VdK-Präsidentin Verena Bentele sieht in dem neuen Gesetz „einen Beitrag zum flexibleren Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand“. Allerdings gelte dies vor allem für einkommensstärkere Rentner, einkommensschwache Frührentner profitierten von der Regelung kaum. Denn, argumentiert Bentele: „Sie können nach Jahrzehnten psychisch und physisch harter Arbeit nicht im Alter noch etwas dazuverdienen, weil sie geringe Arbeitsmarktchancen haben oder schlicht zu krank sind.“

Der Paritätische Wohlfahrtsverband weist auf Risiken hin: Wer mit Abschlägen vorzeitig in Rente gehe und dabei mit einem langjährigen Zusatzeinkommen aus der Arbeitstätigkeit rechne, müsse das Risiko von Arbeitslosigkeit und Krankheit einkalkulieren, denn nach dem neuen Gesetz gilt: „Wer voll in Rente ist, hat keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosen- oder Krankengeld.“