Stadt darf nicht Promotion für Verwaltungsleitung fordern

Die Stadt Frankfurt am Main muss nach einer Entscheidung des örtlichen Verwaltungsgerichts die Stelle der Leitung des Instituts für Stadtgeschichte erneut ausschreiben. Die Stadt dürfe für die Besetzung einer Leitungsstelle in der Verwaltung nicht eine Promotion als Voraussetzung fordern, teilte das Gericht am Dienstag mit. (AZ: 9 L 352/24.F) Damit ist die Ernennung der Institutsleitung vom Januar hinfällig.

Das Gericht gab in einem Eilverfahren einer Bewerberin recht, die nach ihren Angaben allein wegen der fehlenden Promotion aus dem Verfahren ausgeschlossen worden war. Da die Institutsleitung vorwiegend auf Aufgaben der Verwaltung und nicht der Wissenschaft zugeschnitten sei, bestünden Zweifel daran, die Promotion als zwingende Einstellungsvoraussetzung zu fordern, begründete das Gericht. Allein „die Bedeutung und das Ansehen eines Dienstpostens“ genügten nicht für das Erfordernis einer Promotion.

Öffentliche Ämter seien nach dem Grundsatz der Bestenauslese zu besetzen, führte das Gericht aus. Der Wunsch eines vermeintlichen oder auch tatsächlichen Renommees sowie eine Tradition ließen jedoch keine leistungsbezogenen Gesichtspunkte erkennen. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.