St. Severin-Kirche gewinnt Namensstreit

Ein Hotel in unmittelbarer Nähe zur St. Severin-Kirche in Keitum darf nicht mit dem Namen „Severin’s Resort & Spa“ werben. Das Oberlandesgericht sieht darin eine „unbefugte Namensanmaßung“.

Die Dorfkirche St. Severin in Keitum auf Sylt
Die Dorfkirche St. Severin in Keitum auf SyltHolger Weinandt / Wikipedia

Schleswig/Keitum. Die evangelische St. Severin-Gemeinde in Keitum auf Sylt hat einen Rechtstreit um den eigenen Namen gewonnen. Es sei eine "unbefugte Namensanmaßung", wenn ein Hotel- und Appartementprojekt ebenfalls in Keitum "Severin’s Resort & Spa" heißen wolle, urteilte der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) in Schleswig. Zuvor hatte das Landgericht Flensburg die Unterlassungsklage der Gemeinde abgewiesen, wie das OLG mitteilte (Az. 6 U 23/15).

Recht in zweiter Instanz

Seit dem 12. Jahrhundert trotzt die Keitumer St. Severin-Kirche erfolgreich Wind und Wetter. Doch dann drohte Ungemach von völlig anderer Seite: Seit zwei Jahren gibt es in ummittelbarer Nachbarschaft der Kirche das Hotel- und Appartementprojekt "Severin’s Resort & Spa". Die Anlage wird über die Internetseite "severins-sylt.de" beworben. Die Kirchengemeinde klagte gegen beide Namen – und verlor in erster Instanz. Jetzt bekam sie Recht.

"St. Severin" sei eine "namensmäßige Bezeichnung für die Klägerin", weil sie auf der Insel Sylt als "St. Severin Gemeinde" bekannt ist, heißt es in der OLG-Begründung. Die Beklagten würden diesen Namen ebenfalls benutzen, denn das Wort "Severin’s" stelle den "prägenden Teil" des Namens "Severin’s Resort & Spa" dar. Dadurch jedoch trete eine sogenannte "Zuordnungsverwirrung" ein – weil der falsche Eindruck entstehen könnte, als stünden Kirche und Hotelanlage miteinander in Beziehung.

Schutzwürdige Interessen wurden verletzt

So seien auch "rein religiöse Feierlichkeiten" wie Taufe, Konfirmation, Trauung oder Beerdigung "in einen weltlichen Rahmen eingebettet". Fast immer seien sie mit einem anschließenden Zusammenkommen der Festgemeinde zu gemeinsamen Essen und Trinken verbunden, so das OLG weiter. Dafür würde vielfach eine Gaststätte aufgesucht. Im konkreten Fall biete sich hierfür die "fußläufig zu erreichende Lokalität der Beklagten an". Dadurch aber würde das "schutzwürdige Interesse der Klägerin" verletzt, neutral erscheinen zu wollen.

Die Klage gegen die Domain "Severins-sylt.de" habe das Landgericht in Flensburg jedoch zu Recht abgewiesen, urteilte das Oberlandesgericht. Denn hier laute der Name nicht "Severin", sondern "Severins". Hier gebe es keine schutzwürdigen Interessen der Kirchengemeinde.(epd)