Sozialgericht: Beim Sägen für Weihnachtsbasar unfallversichert

Für Weihnachtsbasare von Kindergärten engagieren sich Eltern häufig – kommt doch der Erlös gebastelter Waren der Kita zugute. Doch was passiert, wenn sich ein ehrenamtliches Mitglied des Elternbeirats eines kommunalen Kindergartens schwer beim Sägen von Baumscheiben verletzt, die auf dem Weihnachtsbasar verkauft werden sollen? Das Bundessozialgericht in Kassel entschied am Dienstag: Dabei ist man unfallversichert, auch wenn die Sägearbeiten auf dem eigenen Privatgrundstück erledigt werden.

Das Bundessozialgericht erkannte einen Arbeitsunfall an – anders als zuvor die Unfallkasse Thüringen und die Vorinstanzen. Der Versicherungsschutz, so das höchste deutsche Sozialgericht, erstrecke sich auf ehrenamtliche Tätigkeiten „für“ die Einrichtung. Kindergarten und Elternbeirat hätten dem Mann die Sägearbeiten konkret übertragen. Bei den Arbeiten im November 2017 geriet seine linke Hand in die Kreissäge, worauf der Mann Mittel- und Ringfinger verlor.

In den Vorinstanzen hatten das Sozialgericht Gotha und das Thüringer Landessozialgericht entschieden, der Kläger habe sich zwar unentgeltlich für den Kindergarten betätigt. Die „unfallbringende Tätigkeit“ könne aber nicht dem Verantwortungsbereich der Gemeinde zugeordnet werden. Denn das Sägen auf dem Privatgrundstück bewege sich außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereiches der Gemeinde beziehungsweise des Kindergartens, da diese dort keine „Einwirkungsmöglichkeiten“ gehabt hätten.

Dem widersprach das Bundessozialgericht: „Fehlende Einwirkungsmöglichkeiten“ auf dem Privatgrundstück des Klägers seien ohne Belang. Seine Revision hatte damit Erfolg. Er argumentierte, für den Unfallversicherungsschutz sei es nicht erforderlich, die versicherte Tätigkeit an einem bestimmten Ort durchzuführen.