Wenn Schülerinnen und Schüler in den Ferien jobben, geht das wahlweise als Ferienjob oder Minijob, die Bedingungen sind ganz unterschiedlich. Eine kurzfristige Beschäftigung im Ferienjob dürfe maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr umfassen, teilte die Deutsche Rentenversicherung am Montag in Karlsruhe mit. Die Höhe des Verdienstes sei dabei egal, es fielen keine Sozialversicherungsbeiträge an.
Wer direkt nach dem Abitur ein Studium beginne, könne in den Sommerferien noch als Ferienjobber gelten. Wer aber nach den Ferien eine Ausbildung oder ein Freiwilliges Jahr beginne, sei rechtlich kein Schüler mehr. Für ihn komme nur ein Minijob infrage. Bei diesem dürfe das monatliche Einkommen 556 Euro nicht übersteigen, dafür sei die Dauer der Beschäftigung unbegrenzt.
Im Gegensatz zum Ferienjob ist ein Minijob rentenversicherungspflichtig. Auf Antrag ist eine Befreiung möglich, doch die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg rät davon ab. Denn 15 Prozent des Verdienstes zahlt der Arbeitgeber als Beitrag, der Beschäftigte nur 3,6 Prozent. Für diesen kleinen Abzug erwirbt er Ansprüche auf Altersrente, Reha-Leistungen oder eine spätere Erwerbsminderungsrente. Zudem werde ein versicherungspflichtiger Minijob vollständig auf die für eine Altersrente notwendigen Versicherungsjahre angerechnet. (1649/07.07.2025)