Religionsunterricht
Der Religionsunterricht in Deutschland ist als einziges Unterrichtsfach im Grundgesetz abgesichert. Als ordentliches Lehrfach ist er in den meisten Bundesländern den übrigen Schulfächern gleichgestellt. Schülerinnen und Schüler können sich aber aus Gewissensgründen abmelden. Auf der Grundlage einer Ausnahmeregelung, der „Bremer Klausel“, gibt es bislang in Bremen, Berlin und Brandenburg auch andere Modelle des Religionsunterrichts.
Artikel 7 des Grundgesetzes schreibt vor, dass der Religionsunterricht unter staatlicher Aufsicht steht. Die Einrichtung des Religionsunterrichtes ist in der Regel Sache der Länder. Da der Staat aber zu weltanschaulicher Neutralität verpflichtet ist, bestimmen über die Inhalte meist die Religionsgemeinschaften selbst.
Traditionell wird der Religionsunterricht nach Religionen und Konfessionen getrennt angeboten. In mehreren Bundesländern wie Berlin kooperieren evangelische und katholische Kirche seit einigen Jahren bei der Erteilung. Verantwortlich für den Unterricht ist aber meist weiterhin entweder die eine oder die andere Konfession.