Im Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz ist eine Regelung für das Anbringen von Kreuzen in Klassenräumen festgelegt. Sie gilt für Grund- und Mittelschulen, nicht aber für Realschulen, Gymnasien oder Berufsschulen. Der Begriff „Kruzifix“, der für ein Kreuz mit der bildhaften Darstellung des Leichnams Jesu steht, kommt in dem Gesetzestext nicht vor.
„Angesichts der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns wird in jedem Klassenraum ein Kreuz angebracht. Damit kommt der Wille zum Ausdruck, die obersten Bildungsziele der Verfassung auf der Grundlage christlicher und abendländischer Werte unter Wahrung der Glaubensfreiheit zu verwirklichen. Wird der Anbringung des Kreuzes aus ernsthaften und einsehbaren Gründen des Glaubens oder der Weltanschauung durch die Erziehungsberechtigten widersprochen, versucht die Schulleiterin bzw. der Schulleiter eine gütliche Einigung. Gelingt eine Einigung nicht, hat sie bzw. er nach Unterrichtung des Schulamts für den Einzelfall eine Regelung zu treffen, welche die Glaubensfreiheit des Widersprechenden achtet und die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen aller in der Klasse Betroffenen zu einem gerechten Ausgleich bringt; dabei ist auch der Wille der Mehrheit, soweit möglich, zu berücksichtigen.“ (Art 7, Absatz 4 / Art 7a Absatz 6)
Eine weitere Regelung zur Anbringung von Kreuzen findet sich im sogenannten „Kreuz-Erlass“ der bayerischen Staatsregierung, für den 2018 die Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) um den Paragrafen 28 ergänzt wurde: „Im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes ist als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen.“ Für Schulen gilt diese Regelung allerdings nicht, weil sie keine Behörde und kein Dienstgebäude des Freistaats Bayern sind. Träger des Hallertau-Gymnasiums in Wolnzach, wo zwei Schülerinnen gegen ein Kruzifix im Eingangsbereich geklagt hatten, ist der Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm. (2272/10.07.2025)