Regelungen und aktuelle Debatte rund um (Spät)abtreibung

Über Abtreibung wird derzeit auf politischer Ebene heftig diskutiert. Ein besonders heikles Thema sind Spätabtreibungen, also solche nach der 12. Schwangerschaftswoche. Ein Überblick über die Regelungen.

Ein Kind abzutreiben – das ist in Deutschland laut Paragraf 218 Strafgesetzbuch verboten. Bis zum dritten Monat der Schwangerschaft bleibt der Abbruch jedoch straffrei, wenn sich die Frau zuvor in einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.

Rechtswidrig ist ein Abbruch auch dann nicht, wenn es “rechtfertigende Gründe” gibt. So kann eine medizinische Indikation vorliegen, sollte für die Schwangere Lebensgefahr oder die Gefahr bestehen, dass der körperliche oder seelische Gesundheitszustand der Frau durch eine Fortsetzung der Schwangerschaft schwer beeinträchtigt werden könnte.

Dies kann der Fall sein, wenn die Schädigung des Kindes “irreparabel” ist oder sich als so erheblich erweist, dass die Pflege und Erziehung des behinderten Kindes eine unzumutbare Überforderung der Mutter zur Folge haben würde. Die Zwölfwochenfrist ist bei dieser medizinischen Indikation aufgehoben.

Ist die Schwangerschaft schon sehr weit fortgeschritten, ab etwa der 20. Woche, kann ein sogenannter Fetozid vorgenommen werden. Dabei wird in das Herz oder die Nabelschnurvene des Kindes eine Kaliumchlorid-Lösung gespritzt, die zu einem Herzstillstand und somit zum Tod des Kindes führt. So soll verhindert werden, dass ein schwer geschädigtes, aber bereits lebensfähiges Kind den Abbruch überlebt. Denn würde es das, müssten die Ärzte das Kind am Leben halten.

Im Jahr 2023 wurden in Deutschland 3.173 Schwangerschaftsabbrüche nach dem dritten Monat vorgenommen; in 758 Fällen wurde ein Fetozid durchgeführt. Insgesamt gab es 106.218 Abtreibungen.

Eine von der Bundesregierung eingesetzte Expertenkommission fordert eine Neubewertung von Schwangerschaftsabbrüchen in der Spätphase. Die derzeit geltende Regelung sei sehr weit gefasst, detaillierte Vorgaben fehlten.

Konkret geht es um die Feststellung einer Zumutbarkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Fortsetzung einer Schwangerschaft. Diese Feststellung ist demnach problematisch, wenn Belastungen der Frau durch die Existenz des Kindes sowie aus der Verantwortung für dieses – schwer behinderte – Kind entstehen würden. Zulässig könnten solche Abbrüche nur in Ausnahmefällen sein. Ein genereller Maßstab, ab wann die Fortsetzung der Schwangerschaft unzumutbar sei, lasse sich nicht aufstellen; dies hänge vom Einzelfall ab.

Die katholische Kirche und Behindertenverbände warnen immer wieder davor, die mögliche oder auch sichere Behinderung eines Kindes als unzumutbare Belastung zu bewerten. Aus katholischer Sicht gilt die volle Menschenwürde ab dem Zeitpunkt der Befruchtung, was bei allen Überlegungen immer mit bedacht werden müsse.