Der Deutsche Presserat hat mehrere Rügen gegen das Internetportal „bild.de“ ausgesprochen. Das Video mit dem Titel „Syrer sticht fünf Menschen in Bielefeld nieder – ‘Bild’ im Zimmer des Attentäters“ habe gegen insgesamt vier Bestimmungen des Pressekodexes verstoßen, teilte das Selbstkontrollorgan der deutschen Presse am Dienstag mit. Das Boulevardmedium hatte den Angaben zufolge den persönlichen Lebensbereich des mutmaßlichen Täters gezeigt, darunter sein Bett sowie einen Tisch mit persönlichen Gegenständen und einem Messer. Bei dem Angriff im Mai in Bielefeld waren vier Menschen lebensgefährlich verletzt worden.
Wegen einer Berichterstattung unter der Überschrift „Unternehmerin ersticht ihren Mann“ und der Unterzeile „Messer-Mord in feinem Anwesen nahe der Nordsee“ erhielt das Axel-Springer-Medium „bild.de“ eine weitere Rüge. Der Beitrag informierte über den gewaltsamen Tod eines 32-jährigen Unternehmers. Der Presserat erkannte in der Headline eine vorverurteilende Darstellung, weil sie den Eindruck erwecke, die Schuld der Frau stehe bereits fest. Zudem wurde die Frau durch ein Foto identifizierbar gemacht, woran kein begründetes öffentliches Interesse bestanden habe.
Ebenfalls gerügt wurde „bild.de“ wegen eines Artikels über einen Mann, der in Indonesien von einem Krokodil getötet wurde. Unter der Überschrift „Er liebte das Meer und fand im Wasser den Tod“ zeigte das Portal demnach in einem Video, wie das Tier den Toten durchs Wasser zieht. Diese Szene verletzte nach Ansicht des Preesserats die Würde des Opfers und war zudem übertrieben sensationell.
Rügen gab es aber beispielsweise auch für die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ (FAZ) und die „Neue Osnabrücker Zeitung“ (NOZ). Die FAZ hatte einen Gastkommentar veröffentlicht, der sich kritisch mit der Cannabis-Legalisierung befasste. Darin wurde laut Presserat fälschlich behauptet, eine dänische Studie belege, dass mindestens ein Drittel aller chronisch schizophrenen Erkrankungen auf schädlichen Cannabis-Gebrauch zurückzuführen sei. Die zitierte Studie, die nur 16- bis 49-jährige Personen berücksichtigte, habe jedoch klargestellt, dass keine Aussage über Kausalitäten getroffen werden könne.
Die NOZ erhielt eine Rüge wegen eines Online-Artikels, in dem sie die Literatur-Nobelpreisträgerin Elfriede Jelinek zu Unrecht für tot erklärt hatte. Die Zeitung habe sich in dem Beitrag „Literatur-Nobelpreisträgerin Elfriede Jelinek gestorben“ auf den Post eines Fake-Accounts auf dem Kurznachrichtendienst X bezogen, kritisierte der Presserat.