Die Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland muss einem Journalisten Auskunft über die Namen des Erst- und Zweitverkäufers des sogenannten Schabowski-Zettels geben. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes NRW am Dienstag entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt. Die Berufung der Stiftung blieb ohne Erfolg. (AZ.: 15 A 750/22) Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der Kläger ist nach Angaben des OVG Chefreporter einer überregionalen Tageszeitung und recherchiert zum Erwerb des Schabowski-Zettels. Dabei handelt es sich um den Sprechzettel, von dem das damalige SED-Politbüro-Mitglied Günter Schabowski auf der Pressekonferenz vom 9. November 1989 eine neue Regelung für die Reisen von DDR-Bürgern ins westliche Ausland ablas.
Diese Aussage führte wenige Stunden später zur ungeplanten Öffnung der Berliner Mauer und letztlich zum Ende der DDR. Die Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland erwarb den Schabowski-Zettel für 25.000 Euro und übernahm ihn im Jahr 2015 in ihre Sammlung. Die Stiftung, die die Namen des Erstverkäufers und des ihr gegenüber aufgetretenen Zweitverkäufers kennt, lehnte deren Nennung dem Journalisten gegenüber ab.
In der Urteilsbegründung erklärte der 15. Senat des OVG, dass der Kläger als Journalist Anspruch auf die gewünschten Auskünfte habe. Das Informationsinteresse der Presse überwiege, hieß es. Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.