In Nordrhein-Westfalen soll es künftig eine Beauftragte oder einen Beauftragten des Landes für Kinderschutz und Kinderrechte geben. Mit den Stimmen von CDU, SPD, Grünen und FDP beschloss der Landtag am Mittwoch in zweiter Lesung eine entsprechende Änderung des Landeskinderschutzgesetzes. Die Kosten für den neuen Posten und eine Geschäftsstelle werden mit rund einer Million Euro im Jahr veranschlagt.
Der oder die Kinderschutzbeauftragte soll von der Landesregierung jeweils für fünf Jahre berufen und im Familienministerium angesiedelt werden. Er oder sie solle „eine starke Stimme, ein Gesicht und eine Institution für Kinder und ihre Rechte“ sein, unterstrich Familienministerin Josefine Paul (Grüne). Der Beauftragte werde unabhängig und fachlich weisungsungebunden arbeiten.
Der künftige Kinderschutzbeauftragte solle eine Instanz sein, „die sich mit Nachdruck für die Umsetzung von Kinderrechten einsetzt“, betonte die Grünen-Politikerin Norika Creuzmann in der Debatte. Er oder sie solle auch auf Lücken im Kinderschutzsystem hinweisen. „Nicht jedes Kind schreit, wenn es leidet. Viele Kinder schweigen – aus Scham, aus Angst, aus Unsicherheit“, sagte die CDU-Abgeordnete Christina Schulte Föcking. „Dann braucht es Erwachsene, die hinschauen, und Strukturen, die eingreifen.“
Für die SPD kritisierte Dennis Maelzer, dass die Jugendämter und andere Behörden zwar mit dem Kinderschutzbeauftragten zusammenarbeiten sollen, er oder sie aber keine Informationsrechte hat. Der AfD-Abgeordnete Zacharias Schalley bezeichnete das neue Amt als „Feigenblatt“ und Symbolpolitik. Wichtiger wäre mehr Personal in den Jugendämtern.
Ziel der neuen Stelle ist eine Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor jeder Form der Gewalt und Machtmissbrauch. Der oder die Beauftragte soll „die flächendeckende Etablierung der Themen Kinderschutz und Kinderrechte voranbringen“ und Impulse zur Weiterentwicklung von Präventionsmaßnahmen setzen, heißt es im Gesetz. Außerdem soll er oder sie auch direkte Ansprechperson für Kinder, Jugendliche, von Gewalt im Kindes- und Jugendalter Betroffene sowie ihre Angehörigen und Beschäftigte im Kinderschutzbereich sein.