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Note beim Oldtimerkauf bindend: Bundesgerichtshof stärkt Käuferrechte

Beim Kauf eines Oldtimers ist die Angabe einer Zustandsnote im Vertrag in aller Regel verbindlich – selbst wenn ein Privatverkäufer das Fahrzeug anbietet. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden (VIII ZR 240/24). Wer also etwa ein Fahrzeug mit Zustandsnote „2-3“ kauft, darf erwarten, dass sich das Auto wirklich in diesem Erhaltungsgrad befindet, was einen mittleren, technisch weitgehend einwandfreien Zustand ohne größere Rostschäden bedeutet. Wird das Auto später trotzdem als durchrostet und nicht fahrtauglich bewertet, kann sich der Verkäufer nicht mit einem im Vertrag vereinbarten Gewährleistungsausschluss herausreden – selbst dann nicht, wenn auf ältere Gutachten verwiesen wurde.

Im konkreten Fall hatte der Kläger einen MG Roadster mit der Zustandsnote „2-3“ erworben, nachdem ältere Gutachten (Note 2,0 bzw. 3-) vorgelegen hatten. Bei der späteren TÜV-Prüfung stellte sich jedoch heraus, dass das Auto wegen schwerer Rostschäden nicht erneut zugelassen werden konnte. Der BGH entschied, dass die Zustandsnote im Vertrag für einen Käufer eindeutig als Zusage für den aktuellen Zustand des Fahrzeugs gilt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Ein bloßer Hinweis auf ältere Gutachten reicht dafür in der Regel nicht aus. Der BGH hob damit das Urteil der Vorinstanz auf und wies das Gericht an, noch einmal zu prüfen, ob der Oldtimer beim Kauf wirklich den versprochenen Zustand hatte. (1822/24.07.2025)