Nordkirche beschließt einheitliches Widmungsgesetz
Die Landessynode der evangelischen Nordkirche hat am Sonnabend das Kirchengesetz über die Widmung, Entwidmung und Nutzung von Kirchen und weiteren gottesdienstlich genutzten Gebäuden (Widmungsgesetz) beschlossen. Das Widmungsgesetz ermöglicht ein flexibleres Handeln und enthält dennoch klare Regelungen für die Nachnutzung sowie eine Auflistung von Punkten für die Entscheidungsfindung.
Im Gesetz ist beispielsweise geregelt, dass eine Nutzung von Kirchengebäuden verboten ist, „die dem Ansehen der Kirche Schaden zufügen“. So schließt es die Nutzung als Bordell, Spielhalle oder Wettbüro aus. Auch die Überlassung an Gruppen, die vom Verfassungsschutz beobachtet werden, ist durch das Gesetz verboten.
Gleichzeitig ermöglicht das Gesetz, dass die Widmung einer Kirche bestehen bleibt, wenn sie weiterhin zur Feier von Gottesdiensten auch von anderen „christlichen Gemeinden“ genutzt wird.
Auf dem Gebiet der Nordkirche in Schleswig-Holstein, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern gibt es aktuell knapp 1.900 Kirchen und Kapellen. Zwischen 2021 und 2023 wurden 14 davon entwidmet. Was mit Kirchengebäuden passiert, entscheidet in der Regel die jeweilige Kirchengemeinde. Das neue Gesetz stellt zudem zwischen den verschiedenen Gebieten der ehemaligen Landeskirchen eine gleiche Rechtsgrundlage her.