Missbrauchsvorwürfe: Gericht lehnt zwei Klagen gegen Bistum Aachen ab

Das Landgericht Aachen hat am Dienstag in zwei Urteilen Klagen potenzieller Missbrauchsopfer gegen das Bistum Aachen auf Zahlung von Schmerzensgeld abgewiesen. Dies geschah in einem Fall wegen Verjährung, in einem anderen Fall, weil die Tat nicht dem Bistum zuzuordnen war, wie das Gericht mitteilte. Die Entscheidungen der 12. Zivilkammer des Landgerichts sind noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, gegen die Urteile beim Oberlandesgericht Köln Berufung einzulegen. Ein drittes Verfahren war bereits über einen Vergleich von den Parteien beendet worden.

In einem Fall hatte der Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 600.000 Euro gefordert. Der Mann behauptet, als Messdiener im Kindesalter über mehrere Jahre sexuell missbraucht und vergewaltigt worden zu sein. Täter sollen zwei Pfarrer des Bistums Aachen gewesen sein. Die Taten sollen vor mehr als 30 Jahren begangen worden sein. Das Bistum hat bestritten, dass diese und weitere Taten tatsächlich stattgefunden hätten.

Die Klage scheiterte an der mittlerweile eingetretenen Verjährung, auf die sich das Bistum in diesem Fall ausdrücklich berufen hat. In der mündlichen Urteilsbegründung verwies der Vorsitzende der Kammer darauf, dass sich auch die katholische Kirche auf Verjährung berufen könne, wenn Taten sehr lange zurücklägen (AZ.: 12 O 444/23). Eine Aufklärung der Vorwürfe durch das Gericht sei daher aus Rechtsgründen unterblieben. Die Verjährungsfrist sei zudem nicht dadurch beeinflusst worden, dass die Anerkennungskommission der katholischen Kirche Zahlungen an Geschädigte vorgenommen habe.

Der zweite Fall betraf einen potenziell Betroffenen, der ein Schmerzensgeld in Höhe von 325.000 Euro gefordert hatte. Zugrunde lag nach Angaben des Klägers die Vergewaltigung des damals 17-jährigen Betroffenen durch seinen Berufsschullehrer im Rahmen einer Nachhilfestunde. Der Täter war ein vom Land Nordrhein-Westfalen besoldeter Lehrer und zugleich Kaplan.

Nach Überzeugung der Kammer steht das Bistum nicht in der rechtlichen Verantwortung für die Tat (AZ.: 12 O 416/23). Es fehle an der für eine Verurteilung erforderlichen sogenannten Passivlegitimation des Bistums. Dieses sei nicht der richtige Beklagte. Denn die schädigenden Handlungen des Täters stünden nicht „in einem ausreichend engen äußeren und inneren Zusammenhang mit der kirchlichen Tätigkeit des Täters“, hieß es. Vielmehr lasse sich die Vergewaltigung eher der Lehrtätigkeit des Täters für die Berufsschule zuordnen. Für das öffentliche Unterrichtswesen trage der Staat und nicht die Kirche die Verantwortung.