Menschenrechtsgericht weist Klage von Intersex-Person ab

Um das Geschlecht in der Geburtsurkunde ändern zu können, hatte eine Person eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschrechte eingereicht. Der wies die Klage nun ab – mit Einschränkungen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Sitz in Straßburg existiert seit 1959
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Sitz in Straßburg existiert seit 1959Imago / Winfried Rothermel

Eine Person ohne medizinisch eindeutige Geschlechtszuordnung, die von den Behörden in Frankreich als Mann geführt wird, ist mit ihrer Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gescheitert. Das in Straßburg veröffentlichte Urteil unterstreicht zwar, dass die Person unter der falschen Geschlechtsbezeichnung leidet, verweist aber auf die Folgen für das französische Rechtssystem, wenn man ein neutrales Geschlecht anerkenne. In der Abwägung öffentlicher und individueller Interessen habe die französische Justiz keine Verletzung des Rechts auf Privatsphäre begangen.

Die Person hatte im Alter von 63 Jahren vor einem Gericht in Tours den Anspruch erstritten, den Geschlechtseintrag in ihrer Geburtsurkunde aus dem Jahr 1951 von männlich in neutral oder intersex abändern zu lassen. Ein Berufungsgericht in Orleans kippte diese Entscheidung; die nächsthöhere Instanz wies eine weitere Beschwerde ab.

Eine Frage für die Gesellschaft

Der Menschenrechts-Gerichtshof stellte sich hinter die Argumentation des Berufungsgerichts. Dieses verwies zum einen auf eine notwendige Beständigkeit in Personenstandseinträgen, zum anderen darauf, dass ein neutrales Geschlecht zahlreiche Anpassungen in französischen Gesetzen erfordern würde. Mit der Anerkennung einer dritten Geschlechtskategorie hätte das Gericht eine normative Funktion ausgeübt, die der gesetzgebenden Gewalt im Staat zukomme, nicht der Rechtsprechung.

Im vorliegenden Fall gehe es um eine Frage, die von der Gesellschaft entschieden werden müsse, so die Straßburger Richter. Innerhalb seines Ermessensspielraums habe der französische Staat nicht seine Verpflichtung verletzt, das Recht der betreffenden Person auf Achtung des Privatlebens zu schützen.