Maskenpflicht und Gesangverbot in Gottesdiensten rechtmäßig
Die Vorgaben sind angemessen, entscheidet das Gericht. Die Einschränkungen wollte unter anderem eine Freikirche per Eilantrag abschaffen.
Hannover. Das Verbot zu singen und die Maskenpflicht im Gottesdienst sind nach einem Gerichtsurteil rechtmäßig. Mit einem entsprechenden Urteil wies das Verwaltungsgericht Hannover die Eilanträge einer Freikirche, eines Pastors und eines weiteren Gemeindemitglieds ab.
Die Antragsteller wollten gerichtlich feststellen lassen, dass Gesang während des Gottesdienstes zulässig ist, soweit die Besucher eine medizinische Mund-Nase-Bedeckung tragen. Hilfsweise beantragen sie die Feststellung, dass während des Gottesdienstes nach Einnahme des Sitzplatzes keine medizinische Mund-Nase-Bedeckung getragen werden muss. Sie wandten sich damit gegen die niedersächsische Corona-Verordnung.
„Angemessenes Gleichgewicht“
Nach dieser Regelung haben Besucher eines Gottesdienstes auch dann eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, wenn und solange sie einen Sitzplatz eingenommen haben. Dabei ist das generelle Abstandsgebot zu wahren. Jeglicher Gesang der Besucher ist zu unterlassen.
Nach Auffassung der 15. Kammer des Verwaltungsgerichts sind die Vorgaben der Corona-Verordnung verhältnismäßig. Durch die Regelungen würden Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen mit Covid-19 in geschlossenen Räumen getroffen, die ein angemessenes Gleichgewicht zwischen verschiedenen grundrechtlich geschützten Positionen schafften.
Noch nicht rechtskräftig
So führten die Vorgaben dazu, dass Gottesdienste grundsätzlich stattfinden könnten. Sie erlaubten ein Zusammenkommen der Gläubigen und ermöglichten damit die Religionsfreiheit unter geänderten Bedingungen für einen begrenzten Zeitraum. Hinzu komme, dass Gläubige aus Corona-Risikogruppen aus Sorge vor einer Ansteckung von einer Teilnahme am Gottesdienst absehen könnten, wenn die Vorkehrungen weniger umfassend wären. Aus diesen Gründen sei auch die Regelung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung rechtmäßig, sagte eine Gerichtssprecherin.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Antragsteller haben bereits Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt. (epd)