Landgericht Stuttgart weist Klage gegen SWR-App Newszone ab

Seit Jahren schwelt zwischen dem SWR und den Zeitungsverlagen ein Streit um die Nachrichten-App Newszone. Nun entschied das Landgericht Stuttgart: Das Angebot ist zulässig. Die Verleger kündigen Berufung an.

Die App Newszone des Südwestrundfunks (SWR) verstößt nicht gegen die Vorgaben zur Presseähnlichkeit. Das entschied das Landgericht Stuttgart am Donnerstag. 16 Verlage hatten gegen die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt geklagt, weil ihre Nachrichten-App zu viel Text enthalte. Die Klage wurde vollumfänglich abgewiesen.

Der SWR bietet Newszone seit 2022 an. Die App richtet sich eigenen Angaben zufolge an eine jüngere Zielgruppe und ist an die Webseite des SWR-eigenen Jugendsenders Das Ding angeknüpft. Weil die Inhalte in der App im Wesentlichen denen der Webseite entspricht, sei die App nicht presseähnlich, so das Gericht.

Mit dem Verbot der Presseähnlichkeit sollen die wirtschaftlichen Interessen privater Medienanbieter geschützt werden. Den Textangeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind enge Grenzen gesetzt, damit Nutzerinnen und Nutzer die oftmals kostenpflichtigen Online-Angebote von Verlagen nutzen.

Die Verlage hatten argumentiert, dass die App als eigenständiges Produkt anzusehen sei und deshalb zu viel Text enthalte. Dem folgte das Gericht nicht, weil man keine nennenswerte Abweichung zwischen der App und der in jedem Fall zulässigen Webseite erkennen könne.

Auch in einem weiteren Punkt folgte das Gericht den Klägern nicht. Diese störten sich daran, dass der SWR die App als werbefrei bewirbt. Weil Werbung in Online-Angeboten von öffentlich-rechtlichen Anstalten generell verboten sei, verstoße der Sender hier gegen das Prinzip der Selbstverständlichkeit, nach dem Werbung Aspekte, die selbstverständlich sind, nicht gesondert herausheben dürfe. Auch dieser Punkt wurde vom Gericht abgelehnt.

Das Urteil des Landgerichts ist noch nicht rechtskräftig. In einer Pressemitteilung kündigte der Lobbyverband der Verleger BDZV bereits an, gegen das Urteil Berufung einzulegen. Man nehme die Entscheidung mit Verwunderung zur Kenntnis, so der Verband. Die Berufung sei allein schon deshalb geboten, weil die Vorgaben zur Presseähnlichkeit im Zuge der anstehenden Rundfunkreform nach dem Willen der Ministerpräsidenten und -präsidentinnen noch mal verschärft werden sollen.