Erfolg für Renate Künast im Rechtsstreit mit Facebook

Das OLG Frankfurt bestätigte, dass Meta nicht nur einen rechtsverletzenden Post von Renate Künast, sondern auch ähnliche Äußerungen löschen muss. Die Berufung von Meta wurde nun zurückgewiesen.

Der Facebook-Konzern Meta muss nach einem Gerichtsurteil nicht nur einen rechtsverletzenden Post, sondern auch sinngleiche Äußerungen löschen
Der Facebook-Konzern Meta muss nach einem Gerichtsurteil nicht nur einen rechtsverletzenden Post, sondern auch sinngleiche Äußerungen löschenImago / imagebroker

Der Facebook-Betreiber Meta muss nach einem Gerichtsurteil nicht nur einen rechtsverletzenden Post, sondern auch sinngleiche Äußerungen löschen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main bekräftigte mit einer Entscheidung den Unterlassungsanspruch der Grünen-Bundestagsabgeordneten Renate Künast gegen Meta. Meta müsse auch sinngleiche Äußerungen eines Künast untergeschobenen Falschzitats auf Facebook aufsuchen und löschen, befanden die Richter. Hingegen gab das OLG der Berufung Metas gegen die Verurteilung zu einer Geldentschädigung von 10.000 Euro durch das Landgericht Frankfurt statt.

In dem Rechtsstreit geht es um die Künast fälschlicherweise zugeschriebene Aussage: „Integration fängt damit an, dass Sie als Deutscher mal türkisch lernen!“. Diese Äußerung habe die Klägerin unstreitig nie getätigt, bekräftigte das OLG. Das Falschzitat stelle einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht Klägerin dar. Die Beklagte, der Facebook-Betreiber Meta, hafte als „mittelbar verantwortliche Störerin“ auch dafür, dass sie es unterlassen habe, alle weiteren identischen oder kern- oder sinngleichen Posts zu diesem Post zu löschen, betonte das OLG.

Entscheidung noch nicht rechtskräftig

Die Pflicht zur Löschung gelte nicht nur für wortgleiche Inhalte, sondern auch dann, wenn die darin enthaltenen Mitteilungen sinngemäß ganz oder teilweise Gegenstand einer erneuten Äußerung seien, erklärte das Gericht. Eine erforderliche „menschlich-händische Einzelfallbewertung“ sei in Kombination mit technischen Verfahren automatisch erkannter Inhalte für einen Plattformbetreiber zumutbar. Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.