Kinderhilfswerk kritisiert Bayerns Änderungspläne für Spielplatzbau
Das Deutsche Kinderhilfswerk (DKHW) kritisiert geplante Neuregelungen der bayerischen Landesregierung für den Bau von Kinderspielplätzen in Wohnanlagen. Zukünftig soll es den Kommunen überlassen werden, ob sie beim Bau von neuen Wohnungen weiterhin die Einrichtung eines zum Haus gehörenden Spielplatzes fordern oder nicht. Bisher war dies in der Bauordnung des Freistaats Bayern geregelt. „Durch den Druck in Großstädten, möglichst viele neue Wohnungen zu bauen, könnte es sein, dass diese Vorschrift dann einfach wegfällt“, sagte Claudia Neumann, Abteilungsleiterin Kinder- und Jugendbeteiligung beim DKHW, am Dienstag dem Evangelischen Pressedienst (epd).
Die geplanten Änderungen der bayerischen Bauordnung sind Teil eines Gesetzentwurfs der Staatsregierung zum Ersten Modernisierungsgesetz Bayern. Er soll in dieser Woche im Bayerischen Landtag beraten werden.
Spielplätze in Wohnanlagen würden von den Bauherren oft als Standortnachteil gesehen, sagte Neumann, etwa für die Wohnungen im Erdgeschoss, die direkt an den Spielplatz angrenzten. Viele Bauherren kauften sich bereits jetzt von der bisherigen Pflicht zum Bau eines eigenen Spielplatzes frei, indem sie Geld an die Kommune zum Unterhalt der öffentlichen Spielplätze zahlten.
Ein Spielplatz in der Nähe der eigenen Wohnung sei jedoch gerade für die Entwicklung von kleinen Kindern enorm wichtig, sagte Neumann. Hier könnten sie ohne Begleitung der Eltern spielen, was ihnen viel mehr Freiheit gebe und ihre Selbstständigkeit fördere. Die wenigsten öffentlichen Spielplätze seien dafür nah genug an der eigenen Wohnung. Außerdem würden dort die Spielgeräte deutlich schneller abgenutzt, wenn mehr Kinder die öffentlichen Anlagen besuchten.
Das Kinderhilfswerk fordert eine Verschärfung der geltenden Regeln in den Bauordnungen der Länder sowie mehr Kontrollen bei der Umsetzung. Die Interessen des Wohnungsbaus und der Kinder dürften nicht gegeneinander ausgespielt werden, sagte Neumann. Vorbildlich seien die aktuellen Regelungen in Bremen. (00/2157/24.09.2024)