Keine beschleunigte Scheidung wegen Schwangerschaft möglich

Eine verheiratete Frau kann ihre Scheidung nicht beschleunigen, wenn sie aus einer außerehelichen Beziehung bereits ein Kind erwartet. In einer am Montag veröffentlichten Entscheidung stellte der Familiensenat des Pfälzischen Oberverwaltungsgerichts in Zweibrücken klar, dass das Abwarten des sogenannten Trennungsjahres bei einer Schwangerschaft keine unzumutbare Härte darstelle (AZ: 2 WF 26/24). Ein Antrag der Frau auf vorzeitige Ehescheidung blieb damit erfolglos.

Das Gericht verwies in seiner Entscheidung darauf, eine unzumutbare Härte liege nur vor, wenn sie in der Person des anderen Ehepartners begründet sei. Bei der Schwangerschaft sei dies jedoch nicht der Fall. Die Eheleute aus Rheinland-Pfalz leben seit August 2023 getrennt, das Kind wird voraussichtlich im Juni 2024 zur Welt kommen. Die Ehefrau hatte ihren Antrag damit begründet, nur bei einem bereits anhängigen Scheidungsverfahren könne sie die Vaterschaft des Kindes auf vereinfachte Weise korrigieren lassen. Nach „Wortlaut und Zweck“ des Gesetzes sei dieser Umstand jedoch irrelevant, entschieden die Zweibrücker Richter.