Gleichgeschlechtliche Partnerschaften

Diskutiert wird heute: Dürfen sich zwei Frauen oder zwei Männer lieben? Warum kann eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft gesegnet werden?

Von Friederike von Kirchbach

Diskutiert wird heute: Dürfen sich zwei Frauen oder zwei Männer lieben? Warum kann eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft gesegnet werden?

Kaum ein Thema beschäftigt in diesen Tagen die Öffentlichkeit so intensiv wie die Frage nach der rechtlichen Gleichstellung homosexueller Paare in der Bundesrepublik Deutschland. Hintergrund sind die Entscheidungen der Bundesverfassungsgerichtes, die einen klaren Weg der Gleichstellung anstreben.Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg hat sich zur Frage der Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare im November 2002 positioniert. Seitdem können sich gleichgeschlechtliche Paare in einer eingetragen Lebenspartnerschaft in einer Andacht segnen lassen. Voraussetzung ist dabei die Zustimmung des Gemeindekirchenrates. Eine Vielzahl von gleichgeschlechtlichen Paaren hat seitdem für ihren gemeinsamen Weg Gottes Segen erbeten. Über die Zahl der Gemeinden, die eine Segnung ablehnen, ist nichts bekannt. Auch im ländlichen Raum scheint es inzwischen selbstverständlich zu sein, dass es gleichgeschlechtliche Partnerschaften gibt.Nach der Entscheidung der Synode im Jahr 2002 war es eine notwendige Konsequenz, auch das Leben von gleichgeschlechtlichen Partnerinnen und Partnern im Pfarrberuf zu regeln. Sie haben heute die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen. Dies gilt auch für die beruflichen Regelungen, einschließlich der Nutzung der Dienstwohnungen. Sicher ist damit unsere Landeskirche anderen Landeskirchen voraus, aber es hat in allen Landeskirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland ein Prozess begonnenen, der das innerkirchliche Leben verändert und damit gerechter macht.In unserer Gesellschaft ist die völlige Gleichstellung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften inzwischen mehrheitsfähig. Dies ist auch die Folge des eindeutigen Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 19. Juni 2012: „Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer, in vergleichbarer Weise rechtlich verbindlich verfasster Lebensformen einher, obgleich diese nach geregeltem Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zwecken vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe keine Differenzierungen.“

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