Baukostenzuschüsse für den Ausbau von Kita-Plätzen können nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier nicht zum Teil zurückgefordert werden, wenn nicht mehr alle geschaffenen Plätze benötigt werden. Ein solcher Teilwiderruf sei rechtswidrig, erklärte das Gericht am Mittwoch. Es urteilte in insgesamt drei Fällen, die katholische Kirchengemeinden und eine Ortsgemeinde als Förderempfänger betrafen. Eine Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ist möglich. (AZ.: 8 K 4195/25.TR, 8 K 4101/25.TR und 8 K 4197/25.TR)
In den konkreten Fällen hatte das rheinland-pfälzische Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung laut Gericht den Klägerinnen in den Jahren 2013 und 2014 einen zweckgebundenen Zuschuss zu den Bau- und Ausstattungskosten für zusätzliche Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren bewilligt. Den steigenden Bedarf hätten örtliche Träger der Jugendhilfe in den Jahren 2012 und 2013 prognostiziert. Die Klägerinnen hätten die Baumaßnahmen vollständig umgesetzt, aber nicht alle U3-Plätze in Betrieb genommen, weil der Bedarf letztendlich geringer ausgefallen sei. Das Landesamt habe daraufhin im Jahr 2023 die gewährten Zuwendungen teilweise widerrufen und Gelder zurückgefordert, hieß es.
Dagegen wehrten sich die Bauträgerinnen und das Trierer Verwaltungsgericht bestätigte ihre Klagen. Der Teilwiderruf sei rechtswidrig, da der verfolgte Zweck nicht verfehlt sei, erklärten die Richter. Aus dem Bescheid der erlassenen Behörde lasse sich eine bedarfsgerechte Inbetriebnahme der Kita-Plätze verstehen. Zur Zweckerfüllung erforderlich sei nicht die Inbetriebnahme sämtlicher U3-Plätze, wenn für diese überhaupt kein Bedarf bestehe.