Gericht stoppt Weinautomat auf Privatgrundstück in Bad Kreuznach

Wer Wein in einem Automaten verkaufen möchte, darf dies nicht auf dem eigenen Privatgrundstück tun. Das Jugendschutzgesetz sehe etwa nur dann eine Ausnahme vor, wenn der Weinautomat in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt sei, erklärte das Verwaltungsgericht Koblenz am Mittwoch. Die unterschiedliche Behandlung von Zigaretten- und Alkoholautomaten sei aufgrund der verschiedenen Wirkweisen von Nikotin und Alkohol gerechtfertigt. (AZ.: 3 K 972/23.KO)

Im konkreten Fall hatte die Klägerin in Bad Kreuznach auf ihrem Grundstück einen Automaten aufgestellt, in dem sie Wein und Sekt zum Verkauf anbot. Er sei nur von der Straße aus bedienbar, erklärte das Gericht. Ende April 2023 hatte die Stadt Bad Kreuznach die Klägerin aufgerufen, den Weinautomaten wegen des Jugendschutzgesetzes außer Betrieb zu nehmen. Damit sei sie nicht einverstanden gewesen und habe nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben. Laut Klägerin wird die Abgabe von Sekt und Wein an Minderjährige durch eine technische Vorrichtung – wie bei Tabakautomaten – verhindert.

Das Koblenzer Verwaltungsgericht bestätigte nun das Vorgehen der Stadt, weswegen der Automat nicht weiter genutzt werden kann. Die Außerbetriebsetzung des Automaten sei notwendig gewesen, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren, erklärten die Richter.

Es verstoße nicht gegen das Gleichheitsgebot, alkoholische Getränke und Tabakwaren unterschiedlich zu behandeln. Zwar seien sie langfristig ähnlich schädlich, jedoch sei Nikotin im Gegensatz zu Alkohol kein Betäubungsmittel. Alkoholkonsum beeinträchtige Wahrnehmung, Reaktionsfähigkeit sowie Motorik und enthemme, sodass die Gefahr eigen- und fremdgefährdenden Fehlverhaltens steige. Es sei sachgerecht, einen Alkoholautomaten mit Jugendsicherung nur in einem gewerblichen Raum anbieten zu können. Die Richter unterstrichen, dass die Entscheidung nicht den generellen Verkauf alkoholhaltiger Getränke im Automaten verbiete. Sie betreffe nur den Ort der Aufstellung.

Gegen die Entscheidung ist ein Antrag auf Berufung möglich.