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Gericht: Schüler am Gymnasium haben Recht auf Überholspur

Alle guten Schülerinnen und Schüler an Gymnasien haben einen Anspruch auf Teilnahme an der sogenannten „Überholspur“. Das hat das Verwaltungsgericht München in einem Beschluss festgestellt, mit dem es der Klage eines Elternpaars für ihren Sohn stattgab, der die Module der „Individuellen Lernzeitverkürzung (ILV)“ an seiner Schule in Eichstätt besuchen wollte. Den Beschluss hat der Verein „Bildungsrecht und Demokratie an Schulen“ (dgs) nun öffentlich gemacht.

Das Problem war für den Neuntklässler entstanden, weil während des Schuljahrs 2024/25 ein Erlass aus dem Kultusministerium kam, dass Schulen nur Geld für die nötigen Förderstunden erhalten, wenn drei Teilnehmende für die ILV gefunden würden. Das war an der Eichstätter Schule nicht der Fall. Die Eltern hätten durch diese „Drei-Schüler-Regel“ die individuelle Bildungsgerechtigkeit für ihr Kind eingeschränkt gesehen und erhielten dies nun bestätigt, teilt der dgs mit.

Mit der ILV-Regelung sollen gute Schüler in acht statt neun Jahren das Abitur machen und die elfte Klasse überspringen. Die Staatsregierung hatte die individuelle Lernzeit im Gesetz zur Wiedereinführung des G9 im Jahr 2017 verankert. Nach Informationen der dgs-Vorsitzenden, Tina Uthoff, hat nach der Gerichtsentscheidung das betroffene Gymnasium dem Jugendlichen inzwischen die Möglichkeit der Überholspur eingerichtet.

Der Verein dgs fordert die Regierung auf, die Drei-Schüler-Regel sofort zurückzunehmen, damit alle Schülerinnen und Schüler ungeachtet von Teilnehmerzahl und Wohnort die Förderung erhalten. Der Freistaat Bayern wurde in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts per einstweiliger Anordnung verpflichtet, dass der Schüler aus Eichstätt die vorgesehenen Förder- und Begleitmodule und einen Mentor erhält. Die Regierung hat nun bis zum 21. Juli Zeit, gegen den Beschluss Einspruch einzulegen. Auf eine Anfrage des epd an das bayerische Kultusministerium, ob es davon Gebrauch machen möchte, lag bis Montagnachmittag noch keine Antwort vor. (2316/14.07.2025)