Gericht: RBB darf Tierschutzpartei vernachlässigen

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) muss das Ergebnis der Tierschutzpartei in der TV-Berichterstattung zur Landtagswahl nun doch nicht explizit nennen. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Samstag mit einer einstweiligen Anordnung entschieden und damit eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg (OVG) vom 19. September ausgesetzt (1 BvQ 57/24).

Das OVG hatte den Sender nach einer Beschwerde der Tierschutzpartei dazu verpflichtet, das Ergebnis der Partei in seiner Berichterstattung am Sonntag einzeln auszuweisen, falls sie mindestens zwei Prozent der Stimmen bekommt. Das Wahlergebnis nur in der Rubrik „Andere“ zusammenzufassen, sei in dem Fall nicht ausreichend (AZ: OVG 3 S 109/24). Dagegen hatte der RBB einen Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht gestellt.

Die Karlsruher Richter begründeten ihre Entscheidung unter anderem damit, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts den Sender vor die Aufgabe stelle, auch weitere Parteien in den Ergebnispräsentationen auszuweisen. Das erhöhe die Eingriffsintensität. Damit verändere sich die Wahlberichterstattung in erheblichem Maße. Auch handele es sich um einen Eingriff in die redaktionelle Gestaltungsfreiheit.

Die Partei „Mensch, Umwelt, Tierschutz“ (Tierschutzpartei) tritt bei der Landtagswahl in Brandenburg am Sonntag neben 13 weiteren Parteien, politischen Vereinigungen und Listenvereinigungen an. Auf ihrer Landesliste kandidieren 13 Personen, außerdem stellen sich vier Personen der Wahl für ein Direktmandat. Bei der Landtagswahl gibt es insgesamt 44 Wahlkreise.