Zwei pornografische Internetseiten müssen nach Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom Netz genommen werden. Die auf der Grundlage des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags durch die Medienanstalt Rheinland-Pfalz angeordnete Sperrung sei sofort vollziehbar, hieß es in einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in Koblenz. Das Gericht wies in einem Eilschutzverfahren die Beschwerde einer Antragstellerin mit Sitz in Zypern ab. Die Betreiberin der Internetseiten lehnt es trotz mehrfacher Verfügungen ab, Vorgaben umzusetzen, mit denen Minderjährigen der Zugang verwehrt werden soll. (Az: 2 B 10575/25.OVG und 2 B 10576/25.OVG)
Die Landesanstalt für Medien in Nordrhein-Westfalen hatte bereits 2020 mit dem Verweis, dass die Seiten gegen die Jugendschutzvorgaben des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags verstoßen, die Verbreitung der Angebote in einer sogenannten Grundverfügung untersagt. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, entweder eine geschlossene Benutzergruppe einzurichten oder pornografische Inhalte von ihren Seiten zu entfernen.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf sowie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hatten die sofortige Vollziehbarkeit der Grundverfügung bestätigt. Die von der Antragstellerin in der Hauptsache erhobene Klage sei gegenwärtig beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen anhängig, erklärte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Die Antragstellerin setzte die Verfügungen nach Gerichtsangaben auch nach Androhung eines Zwangsgelds nicht um.
Im Jahr 2024 erließen daraufhin mehrere Medienanstalten Sperrverfügungen gegen in Deutschland ansässige Netzanbieter, die die Angebote der Antragsteller verbreiten. Eine dagegen gerichtete Klage der Anbieterin sowie der Netzanbieter scheiterte vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße. Auch einen Antrag auf aufschiebende Wirkung hatte das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht nun zurück.
Das offensichtlich verfolgte Ziel der Antragstellerin, die Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der Sperrverfügung zu erreichen und den Regelungen der Grundverfügung weiter entgehen zu können, sei nicht schutzwürdig, erklärte das Oberverwaltungsgericht. Auch sah das Gericht bei der Antragstellerin kein Rechtsschutzbedürfnis. Eine Aussetzung der Sperrverfügung hätte sie einfacher und schneller erreichen können, indem sie die Grundverfügung befolgt hätte.