Als diskriminierend hat das Bundesverfassungsgericht eine 2010 geübte Praxis in bayerischen Abiturzeugnissen bewertet. Der Erste Senat habe am Mittwoch entschieden, dass damals Absolventen benachteiligt wurden, wenn in ihrem Zeugnis stand, dass ihre Rechtschreibung wegen einer Legasthenie nicht bewertet worden sei, teilte das Bundesverfassungsgericht mit. Schülerinnen und Schülern, bei denen bestimmte Leistungen aus anderen Gründen nicht bewertet wurden, hätten solche Zeugnisbemerkungen nicht in ihren Abschlüssen vorgefunden.
Gegen diese Praxis hatten bayerische Absolventen geklagt und nun Recht bekommen, weil dieses Vorgehen gegen das Verbot der Benachteiligung behinderter Personen verstoße, hieß es.
Das Gericht hält unter bestimmten Voraussetzungen solche Zeugnisbemerkungen bei Abiturzeugnissen aber sogar für geboten, wie es in der Begründung heißt. Es diene nämlich der Transparenz, wenn Zeugnisbemerkungen darüber informierten, wie von allgemeinen Prüfungsmaßstäben abgewichen worden sei und bestimmte Leistungen nicht oder eingeschränkt erbracht worden seien. (00/3803/22.11.2023)