Gericht kippt Versetzung des Kölner Polizeipräsidenten in Ruhestand

Die Versetzung des früheren Kölner Polizeipräsidenten Wolfgang Albers in den einstweiligen Ruhestand ist laut einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht zulässig. Eine entsprechende Passage des Beamtengesetzes für das Land NRW sei unvereinbar mit Artikel 33, Absatz 5 des Grundgesetzes (GG) und deshalb nichtig, erklärten die Karlsruher Richter in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss. Die landesgesetzliche Zuordnung des nordrhein-westfälischen Polizeipräsidenten zum Kreis politischer Beamter ist verfassungswidrig (AZ.: 2 BvL 2/22).

Albers war von 2011 bis Anfang 2016 Polizeipräsident in Köln. Er klagt gegen die am 12. Januar 2016 von der Landesregierung beschlossene Versetzung in den einstweiligen Ruhestand. Hintergrund waren die Vorfälle in der Silvesternacht 2015 im Bereich des Kölner Doms und des Hauptbahnhofs, wo es zu sexuellen Übergriffen sowie Raub- und Diebstahlsdelikten gekommen war. Der Polizeiführung wurde neben einer falschen Lageeinschätzung beziehungsweise einer ersten öffentlichen Darstellung einer angeblich friedlichen Einsatznacht auch vorgeworfen, den Bezug der Übergriffe zu Flüchtlingen und Migranten zunächst vertuscht zu haben.

Im Dezember 2021 hatte das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) das Verfahren ausgesetzt und es dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Richter des in Münster ansässigen OVG befanden allerdings, dass die Versetzung Albers’ in den Ruhestand unzulässig war. Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Klage Albers’ in erster Instanz noch abgewiesen.

Als Begründung verwiesen die Karlsruher Richter nun darauf, dass die Möglichkeit, den Polizeipräsidenten jederzeit in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, in das grundgesetzlich gewährleistete Lebenszeitprinzip eingreife, wonach Beamte auf Lebenszeit zu beschäftigen seien. Die Ausübung des Amtes bedürfe nicht in besonderer Weise des politischen Vertrauens der Landesregierung und müsse nicht in fortwährender Übereinstimmung mit deren grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen stehen. Es sei kein politisches Amt. Ein Polizeipräsident sei vielmehr Leiter einer nachgeordneten Landesbehörde und nehme vor allem administrative Aufgaben wahr.