Gericht kassiert einseitige Kündigungsklausel von Kita-Betreiber
Einseitige Kündigungsklauseln in Kita-Verträgen zum Nachteil der Eltern können rechtsunwirksam sein. Das Landgericht München I gab am Dienstag der Klage zweier Eltern gegen den Betreiber einer privaten Kindertagesstätte statt und verurteilte ihn zur Rückzahlung von Gebühren in Höhe von mehr als 6.300 Euro. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Kläger hatten mit der Kita im November 2020 zwei Betreuungsverträge für ihre beiden Kinder geschlossen. Diese sollten zum 1. Januar 2022 wirksam werden. Vertraglich war eine Kündigung für die Erziehungsberechtigten laut Gericht bis zum Beginn der Laufzeit ausgeschlossen worden. Vereinbart worden sei für die Zeit danach eine ordentliche Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende.
Acht Monate vor Beginn der Betreuung kündigten die Kläger nach Darstellung des Gerichts die Verträge. Dabei hätten sie geltend gemacht, dass sich die Mutter des Klägers einer schwierigen Operation unterziehen müsse. Um die nunmehr von dem Paar betreute Mutter nicht zu gefährden und einem erhöhten Infektionsrisiko auszusetzen, könnten sie ihre Kinder nun nicht mehr in die Kita geben. Der Betreiber habe die Kündigung unter Verweis auf den Vertrag zurückgewiesen und die Aufnahmegebühr sowie das Betreuungsgeld für vier Monate eingezogen. Dies sei auch der Planungssicherheit geschuldet. Die Kinder der Kläger seien zu keinem Zeitpunkt betreut worden.
Laut Urteil verstößt die umstrittene Klausel gegen das Benachteiligungsverbot in Geschäftsbeziehungen. Die Frist für eine ordentliche Kündigung habe einseitig nur für die Eltern gegolten, „obwohl die Eltern ein ebenso hohes, wenn nicht sogar höheres Planungsbedürfnis aufwiesen wie Kindertagesstätten“, so das Gericht in seiner Mitteilung. In der Gesamtabwägung sei auch zu berücksichtigen, dass die Kita nach dem Wortlaut des Vertrags die Plätze anderweitig hätte vergeben und damit vier Monate lang doppelte Gebühren kassieren können.