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Gericht: Gesichtsschleier am Steuer verboten

Das Berliner Verwaltungsgericht hat das Tragen eines muslimischen Gesichtsschleiers am Steuer eines Fahrzeugs abgelehnt. Das in der Straßenverkehrsordnung festgelegte Verhüllungsverbot gewährleiste „eine effektive Verfolgung von Rechtsverstößen im Straßenverkehr, indem es die Identifikation der Verkehrsteilnehmer ermögliche“, heißt es in dem am Montag veröffentlichten Urteil. Religiöse Gründe müssten demgegenüber zurückstehen. Das Gericht wies damit die Klage einer Muslimin ab. (VG 11 K 61/24)

Die Frau hatte zunächst beim Land eine Ausnahmegenehmigung zum Tragen eines sogenannten Niqab aus religiösen Gründen beantragt. Gegen die Ablehnung ihres Antrags hatte sie geklagt. Zur Begründung hieß es, ihr muslimischer Glaube gebiete es, dass sie sich außerhalb ihrer Wohnung nur vollverschleiert zeigen dürfe.

Das Gericht betonte, das Verhüllungsverbot diene dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums Dritter. Autofahrer, die damit rechnen müssten, bei Regelverstößen herangezogen zu werden, würden sich eher verkehrsgerecht verhalten als nicht ermittelbare Autofahrer.

Ein gleich wirksames Mittel mit geringeren Grundrechtseinschränkungen stehe nicht zur Verfügung. So könne etwa eine Fahrtenbuchauflage nur dem Halter eines Autos auferlegt werden. Auch der Vorschlag, einen Niqab mit einem „einzigartigen, fälschungssicheren QR-Code“ zu versehen, sei ungeeignet. Dadurch sei nicht sichergestellt, dass die Person, die den Niqab trage, auch tatsächlich die Person sei, für die der QR-Code kreiert wurde. Gegen das Urteil kann Antrag auf Berufung gestellt werden.