Gericht: Geldgeschenke reduzieren Anspruch auf Bürgergeld
Für eine Pilgerreise nach Mekka bekam eine Familie von einer Nachbarin ein großzügiges Geldgeschenk. Als das Jobcenter davon erfuhr, forderte es von der Familie das Bürgergeld zurück. Zu Recht, urteilte das Landgericht.
Auch zweckgebundene Geldgeschenke können ab einer bestimmten Höhe den Anspruch auf Bürgergeld erlöschen lassen. Wie das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg am Donnerstag mitteilte, sahen es die Richter des 18. Senats am Mittwoch als rechtmäßig an, dass das Berliner Jobcenter einer Familie ein Geldgeschenk für eine Pilgerreise nach Mekka auf das Bürgergeld anrechnete. Das Landessozialgericht wies die Revisionsklage der Familie zurück. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; beim Bundessozialgericht in Kassel kann Revision eingelegt werden.
Das Ehepaar und ihr minderjähriges Kind hatten laut Gericht 2018 von einer Nachbarin ein Geldgeschenk in Höhe von 65.250 Euro erhalten, um sich den langjährigen Wunsch nach einer Pilgerreise erfüllen zu können. Darüber hatte die Familie das Jobcenter nicht informiert, von dem sie zwischen Juni 2018 bis einschließlich Dezember 2019 Leistungen erhielt.
Als das Jobcenter 2020 nachträglich von dem Geldeingang erfuhr, nahm es daraufhin sämtliche Bewilligungsbescheide zurück und forderte die Familie auf, 22.600 Euro zu erstatten. Zur Begründung hieß es, die Familie sei in dem Zeitraum aufgrund der Geldspende nicht hilfsbedürftig gewesen. Die dagegen gerichtete Klage der Familie vor dem Sozialgericht Berlin blieb ohne Erfolg.
Die Richter am Landgericht erläuterten, Bezieher von Bürgergeld seien grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen der Selbsthilfe jegliche Einnahmen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts zu verwenden. Ausnahmen bildeten Geldzuwendung, die mit einem objektivierbaren Zweck verknüpft seien, allerdings nur bis zu einer bestimmten Höhe. Für die Kläger hätte die Obergrenze dafür im damaligen Zeitraum insgesamt 16.500 Euro betragen.