Gericht: Facebook darf Falschmeldungen über Corona-Impfungen löschen

Das soziale Netzwerk Facebook darf Falschmeldungen löschen, etwa Fehlinformationen zu Impfstoffen. Voraussetzung dafür sei, dass die Informationen nach Einschätzung sachverständiger Gesundheitsbehörden oder -organisationen falsch sind und wahrscheinlich zu einer Impfverweigerung beitragen, teilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main am Freitag mit. Das Gericht habe am Donnerstag die Berufung eines Klägers zurückgewiesen, der die erneute Freischaltung eines gelöschten Posts verlangt hatte (Aktenzeichen 16 U 52/23).

Der Kläger hatte auf Facebook einen Beitrag zur Wirksamkeit und Gefährlichkeit von Impfstoffen gegen Covid-19-Viren gepostet. Den habe er nach eigenen Angaben einem „verschwörungsideologischen Kanal“ entnommen. Facebook löschte den Beitrag und informierte den Kläger darüber. Dessen Widerspruch dagegen blieb erfolglos, woraufhin er ebenfalls erfolglos vor dem Landgericht Frankfurt auf die erneute Freigabe des Posts klagte. (Aktenzeichen 2-03 O 71/22)

Facebook habe sich mit seinem Nutzungsvertrag zwar verpflichtet, dem Kläger seine Produkte und Dienste zur Verfügung zu stellen und dürfe Beiträge nicht grundlos löschen. Der strittige Beitrag habe jedoch gegen die Regelungen zu Falschmeldungen verstoßen, teilte das Gericht mit.

Facebook habe für drei in dem Post enthaltene Äußerungen belegt, dass es sich um Fehlinformationen handele. Das gelte für die Behauptung, dass die Covid-19-Impfstoffe gemäß „von der britischen Regierung und der Universität Oxford veröffentlichter Studien“ nicht „wirkten“, dass nach einem „internen Dokument der Ärztekammer“ vor den „tödlichen Nebenwirkungen nach der Auffrischung gewarnt“ werde und es zu „schwersten Nebenwirkungen“ komme sowie dass der Bundesgesundheitsminister mittlerweile eine erhebliche Zahl an Impfschäden einräume.

Das Verbot beziehe sich allein auf Tatsachenäußerungen, nicht auf politische Meinungen, teilte das OLG mit. „Eine sachbezogene Kritik an Corona-19-Virus-Impfungen wäre zudem nicht von dem Löschungstatbestand erfasst.“ Die Entscheidung sei nicht rechtskräftig. Vor dem Bundesgerichtshof könne eine Revision begehrt werden.