Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Klage eines Kreisverbandes des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) abgewiesen, der sich gegen die Zahlung einer Umlage für das Jahr 2024 gewandt hatte. Wie das Gericht am Dienstag mitteilte, ist es der Zweck der Umlage, die Pflegeausbildung des Landes zu finanzieren. Die Teilnahme am Umlageverfahren sei gesetzlich vorgesehen und stehe nicht zur Disposition (AZ: 8 K 345/24.GI).
Laut Gericht betreibt der klagende DRK-Kreisverband in Biedenkopf neben verschiedenen Pflegeeinrichtungen auch ein Krankenhaus. Gegen den Kreisverband wurde Ende 2023 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege habe den Umlagebetrag für das Krankenhaus für 2024 auf rund 790.000 Euro festgesetzt.
Der Kreisverband argumentierte laut Gericht unter anderem, dass die Führung des Krankenhauses bereits unabhängig von diesen Zahlungen defizitär sei, sodass die Festsetzung der Ratenzahlungen dazu führe, dass die Einrichtung vollständig geschlossen werden müsse. Die festgesetzten Kosten seien – entgegen der Absicht des Gesetzgebers – nicht durch die Beträge gesichert, die die jeweiligen Kostenträger dem Kreisverband erstatten. Die festgesetzten Fallzahlen seien unzutreffend und seit der Corona-Pandemie rückläufig.
Das Gericht wandte ein, dass die Finanzierung der generalistischen Pflegeausbildung seit 2020 über Landesfonds erfolge. Alle ausbildenden und nicht ausbildenden Einrichtungen würden zur Finanzierung herangezogen. Diese Verpflichtung werde auch nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgehoben.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats die Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.