Gericht: Biblis-Abbaugenehmigung ist rechtmäßig

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat eine Klage gegen die Stilllegungs- und Abbaugenehmigung für Block A des Kernkraftwerks Biblis abgewiesen. Gegen den Genehmigungsbescheid habe der Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland (BUND) Hessen Klage erhoben, teilte der VGH am Donnerstagabend in Kassel mit. Der 6. Senat habe entschieden, dass die Genehmigung rechtmäßig ist (Az: 6 C 1172/17.T).

Entgegen der Auffassung des BUND Hessen sei die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung ordnungsgemäß durchgeführt worden, erklärte das Gericht. Auch die von Seiten des BUND erhobenen Einwände gegen das Freigabeverfahren bezüglich geringfügig belasteter Reststoffe hätten nicht durchgegriffen. Es sei für den Senat nicht erkennbar, dass das auf einem international anerkannten Konzept basierende Freigabeverfahren den verfassungsmäßigen Anforderungen an den Gesundheitsschutz nicht entspreche.

Der BUND erklärte in einem Hintergrundpapier zu seiner Klage, dass er im Zuge der Diskussion um den Abriss der Atomkraftwerke das sogenannte 10-Mikrosievert-Konzept geprüft habe. Dieses Konzept lege fest, dass radioaktive Stoffe in die Umwelt freigesetzt werden dürfen, sofern die radioaktive Strahlenbelastung aus dem freigesetzten Material für einzelne Personen unter zehn Mikrosievert im Jahr liegt. „Unsere These ist, dass das Konzept grundlegende Fehler enthält“, erläuterte der BUND. Er habe Klage eingereicht, um das Konzept zu prüfen.

Der Schutz der Bevölkerung könne mit diesem Konzept nicht gewährleistet werden, argumentiert der BUND. Die Freigabe – also die Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umwelt – von radioaktivem Abrissmaterial aus dem Rückbau von Atomkraftwerken grundsätzlich und speziell auch beim AKW Biblis – müsse untersagt werden. Das Konzept dieser Freigabe sei zudem von Euratom, „also der Atomwirtschaft“, entwickelt worden, so der BUND.

Laut VGH sei allerdings zu berücksichtigen, dass die Stilllegungs- und Abbaugenehmigung weder eine konkrete Freigabe enthalte, noch das Freigabeverfahren regele. Die Freigabe erfolge in eigenständigen behördlichen Verfahren mit gesonderten Bescheiden. Der Senat habe die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.